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Das neue Elterngeld

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Speedy

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mauschen ich glaube da liegst du ein wenig falsch... ich bekomme jetzt 8 wochen lang noch mutterschaftsgeld und wenn das zuende ist fangen erst die 12 monate elterngeld an,demnach brauch man sich mit dem antrag auf elterngeld nicht soooo beeilen...

habe heute den antrag abgegeben,daher weiß ich das

das wundert mich jetzt...im gesetz und auch im netz steht ja überall dass das mutterschaftsgeld auf das elterngeld angerechnet wird, also zählen die 12 monate ja von der geburt an.

"Acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss werden jedoch auf zwei Monate der Elterngeldleistung für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht."

und "Viele Familien bekommen weniger Elterngeld als gedacht: Die zum 1. Januar eingeführte Leistung wird in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, wie eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums erläuterte. Es lohne sich jedoch in jedem Fall, den Antrag sofort zu stellen, weil Elterngeld auch anteilig ausgezahlt werde.

demnach bekommt man ja in den 8 wochen Mutterschaftsgeld nicht das volle Elterngeld sondern- wenn überhaupt- das anteilig oder den sockelbetrag.

also bekommt man ja- wenn man von seinen eigenen 12 monaten ausgeht- das elterngeld nach abzug des mutterschaftsgeldes nur noch 10 monate in voller höhe.

Hat man dir zufällig gesagt wie lange es dauern wird bis die erste Zahlung elterngeld so eingeht? also wie lange die da brauchen?

Grüße Linda

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Genauso wie Darklady habe ich das auch verstanden. Der Mutterschutz zählt schon zu den 12Monaten. Es sind also nur 10Monate, wieder irgendwie beschiessen vom Staat. Die sollten vielleicht mal ihre Aussagen richtig abgeben im TV oder Zeitung, damit es auch ein normaler Bürger versteht.

Allerdings sollte man wirklich ein Jahr vorher(Mutterschutz von 6Wochen mit eingerechnet) arbeiten gegangen sein sonst geht es euch vielleicht wie mir. Denn wenn ich Pech habe bekomme ich nicht das volle EG.

Wir haben ET mitte Mai. Gehe entweder anfang April in Mutterschutz oder ende März. Bei bei beiden Monaten habe ich im letzten Jahr noch Alg bezogen und habe auf 400€ gearbeitet und erst im Mai meinen Vertrag bekommen. Die in Karlsruhe meinten ich soll auch diese Unterlagen mitschicken. Vielleicht habe ich ja Glück und mir werden die 400€ anerkannt.

Wenn ich Pech habe, dann bekomme ich nur 300€ sonst würde ich fas meinen kompletten Lohn bekommen da ich noch unter 1000€netto liege. Wären zwar nur "200€" weniger, aber mit 200€ mehr kann man sich auch ein bißchen mehr leisten und muss nicht immer aufs Geld schauen.

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Also, ich fand es auch nen Witz, dass es erst heißt, das Elterngeld gibt es 12 Monate und dann hör ich über ne Kollegin, die zu diesem Thema auf nem Vortrag war, dass das so nicht ist. Wenn man vor dem Mutterschutz gearbeitet hat, wird die ersten beiden Lebensmonate des Kindes nicht Elterngeld gezahlt, sondern das normale Gehalt (z.T. von der KK und der andere Teil vom AG). Also wird dann nur 10 Monate Elterngeld gezahlt!! Beschiss! :mad:

Zu deinem Fall: Es ist so, dass deine Gehaltszettel der letzen 12 Monate für die Errechnung des Elterngeldes herangezogen werden. Also müsste eindeutig dein 400€-Verdienst mit einberechnet werden!

Lg, Smilla

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Also,

wenn der Vater des Kindes bzw. der 2. Elternteil die Monate 13 und 14 zuhause bleiben, dann bekommt man anteilsmäßig (67% des Nettolohnes) noch in diesen beiden Monaten das Elterngeld. Danach gibt es nur noch das Kindergeld!

Gruß, Smilla

wenn die partnermonate nicht gemacht werden bekommt man nach den 12 monaten den sockelbetrag von 300 euro noch.

Grüße, Linda

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Nee, es ist so, dass man max. 14 Monate bekommt. Wobei es ein leichter Witz ist, da Leute, die vor dem Mutterschutz gearbeitet haben, erst ab dem 3. Lebensmonat des Kindes das EG bekommen. Demnach also entweder 10 Monate Elterngeld (wenn nur ein Elternteil zuhause bleibt) bzw 12 Monate (wenn der andere Teil im Anschluss zuhause bleibt!).

Lg, Smilla

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Nee, es ist so, dass man max. 14 Monate bekommt. Wobei es ein leichter Witz ist, da Leute, die vor dem Mutterschutz gearbeitet haben, erst ab dem 3. Lebensmonat des Kindes das EG bekommen. Demnach also entweder 10 Monate Elterngeld (wenn nur ein Elternteil zuhause bleibt) bzw 12 Monate (wenn der andere Teil im Anschluss zuhause bleibt!).

Lg, Smilla

ja das schon. aber das mutterschaftsgeld ist ja fast das gehalt. der arbeitgeber muss ja aufstocken auf das durchschnittliche netto der letzten 3 monate. von daher hat man ja keinen verlust in dem sinn

aber es stimmt schon. die politik verbreitet es als 14 monate elterngeld und wir haben z. B. nur zehn

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Linda, bin ich da richtig informiert, dass während der 14 Wochen Mutteschutz einen Teil die KK und den anderen Teil der ARbeitgeber zahlt?

Woher weißt du des, mit den 3 Monaten bzgl des Durchschnittsgehaltes? Hast da evtl ne gute Internetseite dazu?

Lg und Danke, Smilla

die 6 wochen vor und 8 wochen nach der Entbindung zahlt die Kasse Mutterschaftsgeld (das von nach der gebut kann man auch erst nach der geburt beantragen)

dies beträgt maximal 13 euro /TAg

nach Mutterschutzgesetz, §14:

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

Grüße, Linda

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  • 3 Wochen später...

Elterngeld steht zur Verfügung für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende und Adoptiv-Eltern. Verwandte dritten Grades können es in Ausnahmefällen beziehen. Auf das Elterngeld haben also alle Eltern Anspruch, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Keinen Anspruch auf Elterngeld hat, wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Die Höhe des Elterngeld beträgt 67 % des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles. Es beträgt höchstens jedoch 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes liegt bei 300 Euro.

Anspruchsberechtigte des Elterngeldes

Elterngeld ist eine Leistung (Familienleistung) für alle Eltern, die in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes übernehmen und darum nicht voll erwerbstätig sind. Die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchtentlich ist unbelassen.

Anspruch auf Elterngeld haben Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige, erwerbslose Elternteile, Studierende,Auszubildende und Adoptiveltern. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Verwandte 3. Grades einen Anspruch auf Elterngeld, wenn die Eltern die Betreuung beispielsweise aufgrund schwerer Krankheit nicht sicherstellen können.

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeldes ist eine dynamische Leistung. Sie knüpft an das Erwerbseinkommen an. Die Leistung (das Elterngeld) beträgt 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens. Mindestens werden jedoch 300,- Euro, höchstens 1800,- Euro (das sind 67 % von maximal 2700 Euro, die berücksichtigungsfähig sind) gezahlt, und zwar für einen Zeitraum, der mindestens die ersten 12 Lebensmonate des Kindes umfasst.

Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 Euro monatlich lag, wird die Substitutionsrate von 67 % auf bis zu 100 % heraufgesetzt. Im einzelnen: für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Substitutionsrate um 0,1 Prozent.

Bei einer Teilzeittätigkeit, die 30 Wochenstunden nicht übersteigen darf, erhält die Betreuungsperson 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden hierbei wiederum maximal 2.700 Euro angerechnet.

Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und wenn innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, gibt es zusätzlich zum neuen Elterngeld einen Anspruch auf den sog. Geschwisterbonus. Dieser Geschwisterbonus berechnet sich aus dem Vergleich der jeweils nach dem Einkommen vor der Geburt maximal möglichen Elterngelder für das ältere und für das jüngere Kind. Um die Hälfte dieses Unterschiedbetrages wirddas Elterngeld des jüngeren Kindes erhöht. Beim Geschwisterbonus bleiben somit die Teilzeiteinkommen in den Bezugszeiträumen unerheblich.

Der Midestbetrag, den berechtigte Eltern erhalten, beträgt 300 Euro. Dieser wird in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes unabhängig davon, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht gezahlt. Ihn erhalten also auch Hausfrauen und -männer, Studierende oder Kleinstverdiener.

Bei einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeldes um jeweils 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind erhöht.

Elterngeld und Hartz IV - ALG II

Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet. Es kann insoweit also zusätzlich zum ALG II (ALG 2, umgangssprachlich: Hartz IV) bezogen werden.

Wie wird das Elterngeld ermittelt?

Für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist ohne Einmalzahlungen entscheidend.So werden auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage in einem angemessenen Maß berücksichtigt.

Das Elterngeld knüpft - das ist eine Unterschied zum bisherigen Erziehungsgeld - an das individuelle Einkommen an, nicht an das Familieneinkommen. Grund ist, Paaren zu erleichtern, auf das höhere Einkommen zu verzichten.

Problem: geringeres Einkommen bei Erkrankung vor der Geburt

Es kommt darauf an: wenn die Erkrankung die Ursache in der Schwangerschaft hat, wird für diesen Zeitraum weiter das Einkommen zu Grunde gelegt, das im Monat vor der Erkrankung verdient worden ist. Das Elterngeld wird also nicht geringer.

Anders ist es, wenn die Erkrankung nicht schwangerschaftsbedingt ist. Dann gelten die allgemeinen Grundsätze und das Elterngeld fällt geringer aus.

Elterngeld und Teilzeitarbeit

Auch wenn man einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, kann man Elterngeld erhalten. Die Teilzeittätigkeit darf allerdings nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen. Man erhält dann 67 % des entfallenden Teileinkommens. Es gilt auch die weitere allgemeine Begrenzung, dass als Einkommen vor der Geburt höchstens 2700 Euro berücksichtigt werden. Letzeres führt dazu, dass die Obergrenze des Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 % von 2700 Euro).

Die Bemessungsgrenzen hat aber auch zur Folge, dass Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem Einkommen von 2700 Euro beachtlich sind. Wenn die Einkommensausfälle diese Grenze übersteigen, kommt der Mindestbetrag von 300 Euro zum Zuge; ein Einkommensersatz ist ausgeschlossen. Unterhalb von 2700 Euro wird hingegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem Betrag der Bemessungsgrenze von 2700 Euro in Höhe von 67 % als Elterngeld ersetzt.

Wenn also die berechtigte Person vor der Geburt etwa 3200 Euro netto und nach der Geburt 2100 Euro netto im Monat an Einkommen erzielt, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die somit zur berücksichtigenden 600 Euro Einkommensverlust wird ein Elterngeld in Höhe von ca. 400 Euro gezahlt.

Elterngeld und Mehrkindfamilien

Bei Mehrkindfamilien, also in Familien, in denen Geschwisterkinder in kurzer Folge geboren werden, gibt es besondere Regelungen. Wenn das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken ist und innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, besteht zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Anspruch auf einen sog. Geschwisterbonus.

Der Geschwisterbonus wird berechnet aus dem Vergleich der jeweils nach dem Einkommen vor der Geburt maximal möglichen Elterngelder für das ältere und für das jüngere Kind. Um den hälftige Teil des Unterschiedsbetrages wird das Elterngeld des jüngeren Kindes erhöht - die ist der Geschwisterbonus beim Elterngeld.

Bezugsdauer des Elterngelde

Die Bezugsdauer des Elterngeld beträgt grds. 14 Monate ab der Geburt des Kindes. Wenn zwei Eltern für die Betreuung des Kindes zur verfügung stehen, kann ein Elternteil für einen Zeitraum von höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Die anderen zwei Monate "gehören" dem anderen Elternteil des Kindes, falls er seine Erwerbstätigkeit reduziert. Die Partnermonate werden als Bonus behandelt.

Wichtig: Es erfolgt eine Anrechnung von 8 Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss auf 2 Monate der Elterngeldleistung für die Mutter. Grund: beide Leistungen dienen dem gleichen Zweck. Fazit: durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen wird der Bezugszeitraum des Elterngelds nicht verlängert.

Der Bezugszeitraum des Elterngelds kann auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Das Leistungsvolumen bleibt jedoch gleich (wie bei einem 12monatigem Bezug). Eine Betreuungsperson somit bis zu 24 Monate ein hälftiges Elterngeld erhalten, eine alleinerziehende Betreuungsperson bis zu 28 häftige Monatsbeträge - falls (s.o.) wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss gegeben ist. Bei einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss verringert sich die Zahl der noch verfügbaren Elterngeldbeträge verhältnismäßig. Im Fall einer Alleinerziehung würden also bei 8 Wochen Mutterschaftsgeld nach den zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 Monate mit hälftigem Elterngeld zur Verfügung stehen.

Auch die Partnermonate können erweitert werden. Ein Paar kann bis zu maximal 28 hälftige Monatsbeträge von Elterngeld erreichen.

Verteilung des Elterngeldes bei Partnerschaften

Die Erziehungspartner haben die Möglichkeit, die Monate bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufzuteilen. Für jeden Monat steht ihnen ein Monatsbetrag zu, insgesamt somit höchstens 14 Monatsbeträge.

Einer der Partner kann beispielsweise die vollen 12 Monatsbeträge, dann der andere die 2 weiteren Monatsbeträge in Anspruch nehmen, oder

beide Partner können sich die Monatsbeträge gleichzeitig auszahlen lassen. Folge ist dann allerdings, daß sich die Zahl der Monate entsprechend verringert. Wenn beispielsweise beide Eltern in den ersten 7 Monaten gleichzeitig Elterngeld erhalten, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Elterngeld für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens erhalten, bekommen die vollen 14 Monate Elterngeld. Das Kind muss allein bei dem einen Elternteil in der Wohnung leben, dem allein die elterliche Sorge oder zumindest das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts zusteht oder dem durch einstweilige Anordnung vorläufig die alleinige Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Ein Anspruch auf den Bezug von 14 Monate Elterngeld besteht auch für Elternteile, für deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv nicht möglich ist oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegen spricht.

Verhältnis zum Erziehungsgeld, zum ALG II, Wohngeld, Unterhalt, Kinderzuschlag und zur Sozialhilfe

Das Elterngeld tritt an die Stelle des Erziehungsgeldes.

Beim Mutterschaftsgeld tritt keine Änderung ein. Beim ALG II, der Sozialhilfe, bei Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (das ist der Mindestbetrag) ist es anrechnungsfrei.

Elterngeld bei Selbständigkeit

Selbstständige erhalten Elterngeld genau wie Arbeitnehmer. Bei ihnen wird der durch die Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn in Höhe von 67% ersetzt. Die Gewinnermittlung wird wie in den Fällen eins ALG II - Bezugs berechnet. Unterschiedliche Nachweise, etwa auch Steuererklärungen, sind möglich.

Elterngeld und Steuern

Das Elterngeld ist ein Teil des Einkommens und bestimmt deshalb die Höhe des Steuersatzes mit. Es ist progressionsrelevant.

Elterngeld und Sozialabgaben

Das Elterngeld ist sozialabgabenfrei. Es werden also darauf keine Beiträge für die Sozialversicherung erhoben. Privat Versicherte müssen allerdings ihre Beiträge selbst weiter bezahlen. Dies war auch schon zu Zeiten des Erziehungsgeldes so.

Mehrlingsgeburgen

Bei Mehrlingsgeburten gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Das bedeutet es gibt je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67 % des bisherigen Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 Euro.

Pro Kind sind grundsätzlich auch jeweils bis 300 Euro anrechnungsfrei, d.h. sie werden zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gewährt.

Elterngeld für Adoptiveltern

Auch Adoptiveltern erhalten Elterngeld. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht auch für eine Person, mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Elterngeld kann ab Aufnahme in den Haushalt bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.

Elterngeld für Pflegeeltern

In Ausnahmefällen erhalten auch Pflegeltern Elterngeld, etwa bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern. Verwandte bis 3. Grades und ihre Ehegatten haben dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

Dies gilt nicht für Kinder, die auf der Grundlage des SGB VIII in Pflegefamilien leben. Hier übernimmt das Jugendamt den notwendigen Lebensunterhalt.

Wo ist das Elterngeld zu beantragen?

Wo das Elterngeld zu beantragen ist bestimmen die einzelnen Regierungen der Länder. Es sind die Stellen, bei denen bisher das Erziehungsgeld beantragt werde mußte.

Ab wann gibt es Elterngeld?

Elterngeld gibt es nach dem Elterngeldgesetz für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007, 0.00 Uhr geboren werden. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden: Die Eltern dieser Kinder können Erziehungsgeld erhalten. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nicht.

Elterngeld und Elternzeit

An der geschützten Elternzeit ändert sich nichts. Sie beträgt 3 Jahre.

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Also,

ich verstehe das ganze Gezänke nicht und dachte es ging hier mehr darum den Müttern zu helfen in dem Thema durchzusteigen.

Hab dazu mal den Link gefunden, auf dem die Anträge etc. fürs Elterngeld runtergeladen werden können:

http://www.versorgungsaemter.de/Antraege_index.htm

Falls der Admin sogar den ausixt, googlt einfach nach versorgungsämter. Auf deren Homepage findet man unter Anträge die Downloads für die verschiedenen Länder...

Grüße

SAndrine

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  • 3 Wochen später...

Hallo,

vielen Dank für den sehr informativen Thread!

Ich verstehe zwei Dinge nicht...*Kopfkratz* Vielleicht kann mir jemand helfen?

1) Wie lange muss ich arbeiten, damit ich Anrecht auf die 67% habe (und nicht nur die 300 Euro bekomme)? Kann das sein, dass man 3 Monate gehen muss? Oder 1 Jahr? Ich komme nämlich gerade aus der Elternzeit...

2) Wird das Geld meinem Mann auf sein Gehalt draufgerechnet? Ein Bekannter meinte das und das würde bedeuten, es würden doch Steuern runtergehen! :mad:

Danke schon mal und liebe Grüße!

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1) Wie lange muss ich arbeiten, damit ich Anrecht auf die 67% habe (und nicht nur die 300 Euro bekomme)? Kann das sein, dass man 3 Monate gehen muss? Oder 1 Jahr? Ich komme nämlich gerade aus der Elternzeit...

ich meine, es sind 67% vom Gehalt des kompletten letzten Jahres, die dann auf die Monate verteilt werden

hoffe, die Auskunft stimmt so

2) Wird das Geld meinem Mann auf sein Gehalt draufgerechnet? Ein Bekannter meinte das und das würde bedeuten, es würden doch Steuern runtergehen!

ja, im Prinzip stimmt das so, das Geld wird in der Steuererklärung bei der Berechnung des Steuersatzes (über den sogenannten Progressionsvorbehalt) mit einbezogen, dieser wird dann natürlich höher, als wenn nur aus dem Gehalt deines Mannes der STeuersatz berechnet wird

dieser höhere Steuersatz wird dann auf das Gehalt deines Mann es angwendet

also das Elterngeld wird nicht direkt versteuert, wirkt aber steuersatzerhöhend

soweit mein Kenntnisstand

Caillean

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Hallo Karin74;

also ich hatte ein ähnliches Problem, wir sind leider(nicht wirklich) einen Monat zu früh schwanger geworden.

Mir wurde am Telefon(in Karlsruhe) gesagt, dass man einschließlich des Mutterschutzes ein Jahr erwerbstätig sein musste.

Unsere Maus kommt im Mai zur Welt. Letztes Jahr im April war ich noch Arbeitslos und habe auf die 400€ gearbeitet. Wenn ich jetzt Pech habe wird der April nicht anerkannt und ich bekomm nur die 300€. Ich habe zwar nicht viel verdient, aber 180€ mehr in der Kasse oder nicht, macht schon was aus.

Ich bin mal gespannt, was die rechnen.

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  • 1 Monat später...

Ich habe bis Ende März 07 geaarbeitet und da mein Vertrag nur auf ein Jahr befristet war und dann die SS kam,bin ich nun Arbeitslos geworden.Bis zur Geburt bin ich dann 4 Monate Arbeitslos.Werden nun die letzten 12 Monate von mir angerechnet wo ich Vollzeit gearbeitet habe oder die letzten 12 Monate also kurz vor der Geburt wo ich dann 4 Monate Arbeitslos bin + die restliche Zeit die ich gearbeitet habe?Alos die Arbeitslosigkeit mit reingebzogen?Das wäre ja nicht so toll:confused:

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Ja, leider werden die letzten 12 Kalendermonate genommen, das its ja das blöde. Das was du in den 12 Kalendermonaten vor der entbindung verdint hast wird sumiert und dann durch 12 dividiert, und davon dann auch die 67 %

Ist schon blöd. Ich hatte ja auch einen Befristeten Vertag bis ende Januar und bin dann arbeitslos geworden... ist richtig dof so was. Zumal arbeit als Schwangere zu finden nicht gerade einfach ist!

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hallo,

ich habe eine frage denn meine freundin ist in der 7. woche ca. und dann würde das kind ja ca. november dezember kommen doch ich habe ab herbst eine ausbildung kann ich auch in der ausbildung eine 2 monatige pause einlegen kann und was noch wichtig ist das wir getrennt wohnen

danke im vorraus

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  • 3 Wochen später...

Hallo,

jetzt nochmal eine Frage speziell zu unserem Fall, da ich wirklich nicht weiss was für uns nun das Beste ist.

Wir beide heiraten nächsten Monat. Ein Kind ist zur Zeit in Planung. Sie verdient 2350 Brutto und ich 2650 Brutto. Wir haben nun vor, mich in Steuerklasse 3 und sie in Steuerklasse 5 zu setzen, da wir mit Nachwuchs in den nächsten 12 Monaten rechnen.

Meine zukünftige Frau wird die ersten 2 Monate nach Geburt beim Kind bleiben und für diese Zeit Elterngeld beziehen. Danach werde ich für 12 Monate Elterngeld beziehen und die Arbeit komplett stilllegen.

Wir werden nach dem 2. Geburtsmonat meine Frau in die Steuerklasse 3 wechseln, da ich ja dann 12 Monate Elterngeld beziehe.

Meine Frage daher ist die das ein Wechsel von Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 eventuell nicht anerkannt wird. Weiss jemand etwas darüber?

Denn sonst würde ich lieber die Steuerklasse 4/4 vorziehen, alleine schon aufgrund der anstehenden Nachzahlung der Einkommenssteuer beim Jahresausgleich.

Tolles Forum hier....dank Euch !

Peter

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Hallo du,

nur zur Info: Die ersten beiden Monate nach der Geburt erhält deine Frau kein Elterngeld, sondern Mutterschutzgeld, welches von der KK bzw dem AG gezahlt wird! Wenn du im Anschluss daran zu Hause bleibst, bekommt ihr demnach nur 10 Monate Elterngeld. 12 Monate bekommt ihr nur dann, wenn ihr beide (also einer von euch die 10 und einer 12 Monate) zu Hause bleibt!

Wie das mit dem Wechsel der Steuerklassen aussieht kann ich dir nicht sagen!

Aber kleiner Tipp: Nicht so viel planen, es kommt eh immer anders als man plant! Ich bin dafür das beste Beispiel!

Und ich denke, alss deine Fragen lassen sich auch noch klären, wenn euer Baby unterwegs ist ;)!

Gruß, Smilla

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