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Geschrieben

Hallo, ich bin im moment echt am verzweifeln!Wohne in einem Reihenhaus, der Hausmeister wohnt auch in einer Wohnung aber nicht in meinem Block!Das sind Eigentumswohnungen und ich wohne zur Miete!

Folgendes Problem: Der Hausmeister zieht es vor manchmal in der Mittagspause von 13- 15 Uhr :mad:den Rasen zu mähen und gestern hat er sogar von 19-20.15 Uhr den Rasen gemäht!:mad:

Meine Frage jetzt, weiss jemand wielange er abends mähen dürfte?:o

Wegen Mittags kann ich ihn ja drauf ansprechen und abends?:confused:

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, drehe hier noch ab!Danke im Vorraus!

Geschrieben

soweit ich weiss, ist erst ab 22 Uhr nachtruhe :confused:

du kannst nur an seinen guten willen appellieren ;)

Geschrieben

Hey Mona,

das Problem ist, dass so Leute wie der Hausmeister oder auch Baufirmen auch während der Ruhezeiten arbeiten dürfen. Diese gelten leider nur für Privatleute!

Wir haben hier grad das gleiche Problem: Die Nachbarswohnung wird renoviert und das Geklopfe geht hier ohne Pause - von wegen Ruhezeiten!

Dass du dich aufregst kann ich gut verstehen!

Aber versuch doch in Ruhe mit ihm zu reden, evtl kann er das Rasenmähen ja wirklich zu ner anderen Zeit machen!

Gast Felicitas06
Geschrieben

ich weiß nicht wie das bei euch ist bei uns gibt es schon seid ca 2,5 Jahren Keien Mittagsruhe mehr!!!also darf auch in der Mittags zeit gemät werde oder sostiges gemacht werden und am 22:00 uh rist dann Nachtruhe!

Geschrieben

Normalerweise heissts doch immer bis 18:00 Uhr laute Sachen, wie Bohren oder Rasenmähen... und zB draussen feiern oä bis 22:00 Uhr...

ist er "vollzeit" hausmeister oder macht er das nebenberuflich??

Gast Felicitas06
Geschrieben
Normalerweise heissts doch immer bis 18:00 Uhr laute Sachen, wie Bohren oder Rasenmähen... und zB draussen feiern oä bis 22:00 Uhr...

ist er "vollzeit" hausmeister oder macht er das nebenberuflich??

also ich kan das mit dem Rasenmänen nur von uns vom land sagen ds mann ihr auhc bis 22:00 uhr darf! denn weir mähn auch meistens immer erst um 20:00 uhr dan ist es nicht mehr so ganz warm!

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt keine allgemeine Mittagsruhe mehr, nur noch Abends ab 22.00uhr die Nachtruhe bis 06.oouhr (bzw. 07.00uhr in manchen Gemeinden).

Es gilt die Lärmschutzverordnung.

Theoretisch wenn das Gespräch mit dem Hausmeister nichts bringt kannst Du Dich an den Vermieter wenden.

Je nachdem was er für einen Rasenmäher benutzt gibt es auch für diese Geräte eine Verordnung die es zu gewissen Zeiten (z.B. zwischen 07. -09.00uhr) verbietet diese zu benutzen.

Hier die Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV)

7 Betrieb in Wohngebieten

(1) 1In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1.Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2.Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

2Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. 3Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. 2Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. 3Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. 4Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.

und als Anlage welche Geräte/Maschinen damit gemeint sind

http://bundesrecht.juris.de/bimschv_32/anhang_16.html

Ps: Hoffe der link ist so erlaubt ist die Anlage eines Gesetzestext.

Bearbeitet von Quasselmodi
Geschrieben
Normalerweise heissts doch immer bis 18:00 Uhr laute Sachen, wie Bohren oder Rasenmähen... und zB draussen feiern oä bis 22:00 Uhr...

ist er "vollzeit" hausmeister oder macht er das nebenberuflich??

soweit ich weiss nebenberuflich

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