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HILFE! Brief von einer inkassogesellschaft bekommen

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Geschrieben (bearbeitet)
Das stimmt nicht, nach § 350 Absatz 3 Satz 2 BGB beginnt die Frist nicht vor Erhalt der Ware. Da kann man auch vertraglich nix anderes im Vertrag oder in AGB vereinbaren.

Stimmt, hab's auch nochmal nachgeschaut, ist ab Erhalt der Ware bei Warenlieferungen. Müsste aber eher § 312 d Abs. 2 BGB sein, oder? § 350 ist nach "meinem" BGB Rücktritt, nicht Widerruf, und hat auch keinen Satz 2. ;)

Da noch keine Ware geliefert wurde, hätte Nina also noch das Widerrufsrecht.

Ohne das jetzt systematisch begründen zu können, passt das Eintreiben der Vorkasse per Inkasso dazu nicht. Das spricht sehr für eine unseriöse Praxis der Firma. Das ist ja irgendwie widersprüchliches Verhalten.

Hat noch jemand noch Schuldrecht drauf? Ich ja offenbar nicht, siehe oben! :o Vertrag wurde ja geschlossen, Vorkasse unstreitig vereinbart, zur Zahlung aufgefordert wurde auch. Warum ist Nina nicht in Zahlungsverzug? Oder ist sie es doch??? (Ich denke eigentlich, dass es nicht sein kann, aber finde nichts im Gesetz.)

Bearbeitet von MamaStina
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Geschrieben

Sorry, war ein Tippfehler, ich meinte § 355, nicht § 350. Aber du hast auch recht, § 312d verweist auf § 355.

Wegen Verzug: Dazu braucht der Gläubiger einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch und muss einmal gemahnt haben.

Ich überlege grade, ob das Widerrufsrecht der Durchsetzbarkeit entegegensteht, aber ich glaube nicht. Sonst liegt ja alles vor.

Geschrieben

Diese woche ist sehr schlecht, ich weiß ja nicht wielange so ein Amtsgericht offen hat, aber die Woche noch kurzfristig frei bekommen - oh das wird warscheinlich nicht gehen, aber montag geh ich sofort hin, wo genau bzw gibts da eine Bestimmte abteilung wo ich hin muss oder einfach durchfragen?

Noch eine frage: Ich hab aber eine zahlungsfrist bis 30.01 - was passiert wenn ich die nicht einhalte?

Kommt dann wirklich der gerichtsvollzieher?

Geschrieben

Hallo Nina,

Du fragst einfach am Eingang vom Amtsgericht (da ist meisstens ne Info) wo Du einen Beratungshilfeschein beantragen kannst. Wenn da keiner sitzt, dann schaust Du nach der Rechtsantragstelle, dort wird Dir auf alle Fälle geholfen.

Die Sprechzeiten vom Amtsgericht erfährst Du im Internet oder Du rufst einfach mal in der Zentrale vom Amtsgericht an.

Ich rate Dir, laß es nicht hinhängen, dass kann zu Deinem Nachteil ausgelegt werden.

Der Gerichtsvollzieher kommt nicht bei einem Mahnbescheid. Der kommt erst auf Antrag des Gläubigers, wenn der einen vollstreckungsfähigen Titel hat. Nach dem Mahnbescheid folgt (wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat) der Vollstreckungsbescheid und aufgrunddessen kann der Gläubiger erst vollstrecken und damit gegebenenfalls erst dann den Gerichtsvollzieher losschicken.

Legst Du gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein, geht es ins streitige Verfahren über und ein Richter entscheidet mit Urteil über den Anspruch.

Naja, soweit soll es ja nicht kommen, deshalb solltest Du ultradringend zum Amtsgericht gehen und einen Beratungshilfeschein beantragen. :)

Geschrieben
Wegen Verzug: Dazu braucht der Gläubiger einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch und muss einmal gemahnt haben.

Ich überlege grade, ob das Widerrufsrecht der Durchsetzbarkeit entegegensteht, aber ich glaube nicht. Sonst liegt ja alles vor.

Hm, das hab ich auch überlegt. Vielleicht in Richtung "unzulässige Rechtsausübung"? Denn die gängigen Einreden kommen ja entweder von vornherein nicht in Betracht (z.B Verjährung) oder dürften mit der Vorkasse-Vereinbarung ausgeschlossen worden sein (Einrede des nichterfüllten Vertrags, da steht's ja sogar im Gesetz, oder Zurückbehaltungsrecht, das wird auch ausgeschlossen sein).

Unzulässige Rechtsausübung, was gibt's da nochmal? "Dolo agit"-Einwand greift wohl nicht, oder? Da müsste ja das Rückgewährschuldverhältbis schon bestehen. Sollte Nina dann so schnell wie möglich zurücktreten vom Vertrag?

"Venire contra factum proprium" passt auch nicht so richtig.

Och Menno, Schuldrecht, das war doch was? Sorry, Nina, wollt keine Jura-Fred daraus machen. Geh besser zum Anwalt. :o

Geschrieben

Ich an Ninas Stelle würde widerrufen und die Sachen woanders kaufen. Aber nicht (nur) wegen dem Rechtlichen, sondern vor allem aus Prinzip.

Ich glaube nicht, dass § 242 greift, normalerweise geht man ja davon aus, dass nicht widerrufen wird.

Geschrieben
Ich an Ninas Stelle würde widerrufen und die Sachen woanders kaufen. Aber nicht (nur) wegen dem Rechtlichen, sondern vor allem aus Prinzip.

Ich glaube nicht, dass § 242 greift, normalerweise geht man ja davon aus, dass nicht widerrufen wird.

Ja, aber wenn das nicht greift, dann besteht ein fälliger, durchsetzungsfähiger Anspruch und Nina wäre doch in Verzug, oder?

Wie ist das dann, wenn sie widerruft? Klar, der Kaufpreis kann dann nicht mehr gefordert werden, weil er im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses wieder zurückgezahlt werden müsste. Aber die Inkassokosten? Der Verzug bestand doch? ... Hier muss es doch noch mehr Juristinnen geben...?!?!

Geschrieben

So, ich habe ja mit Rechtsfragen eigentlich überhaupt nichts zu tun.... außer, dass mir solche Zahlendreher in der Vergangenheit auch schon passiert sind.

Hmmm... ich habe mir die AGBs des Von NinAlexa genannten Versandhauses einmal angesehen und eigentlich habe ich nur eine Frage:

@NinAlexa: Du hast dort doch keine Sachen bestellt, welche extra für Dich angefertigt werden mussten? Vielleicht irgendwelche Sondermaße bei den Bordüren etc.? :eek:

viele Grüße,

VeryBusy

Geschrieben
Ja, aber wenn das nicht greift, dann besteht ein fälliger, durchsetzungsfähiger Anspruch und Nina wäre doch in Verzug, oder?

Wie ist das dann, wenn sie widerruft? Klar, der Kaufpreis kann dann nicht mehr gefordert werden, weil er im Zuge des Rückgewährschuldverhältnisses wieder zurückgezahlt werden müsste. Aber die Inkassokosten? Der Verzug bestand doch? ... Hier muss es doch noch mehr Juristinnen geben...?!?!

Ja, sie ist im Moment im Verzug. Aber wenn sie das trotz Widerruf was zahlen müsste, würde das das Ganze Verbraucherwiderrufsrecht unterlaufen, das kann einfach nicht so sein. *grübel*

Also Zinsen sind Nutzungen und Nutzungen müsste der Verkäufer auch zurückgewähren im Rückgewährschuldverhältnis, also muss sie die Verzugszinsen schonmal nicht zahlen (denke ich)

Und das Inkasso müsste ja ein Schaden sein... Also Schadensersatz. Ich hab grade gegoogelt und gefunden, dass der Kunde beim Widerruf keine Stornogebühren zahlen muss und das wäre ja auch Schadensersatz.

Geschrieben (bearbeitet)
Ja, sie ist im Moment im Verzug. Aber wenn sie das trotz Widerruf was zahlen müsste, würde das das Ganze Verbraucherwiderrufsrecht unterlaufen, das kann einfach nicht so sein. *grübel*

Also Zinsen sind Nutzungen und Nutzungen müsste der Verkäufer auch zurückgewähren im Rückgewährschuldverhältnis, also muss sie die Verzugszinsen schonmal nicht zahlen (denke ich)

Und das Inkasso müsste ja ein Schaden sein... Also Schadensersatz. Ich hab grade gegoogelt und gefunden, dass der Kunde beim Widerruf keine Stornogebühren zahlen muss und das wäre ja auch Schadensersatz.

Mit den Zinsen bin ich mir nicht so sicher... Ich glaube, das was Du meinst, bezieht sich auf etwas anderes: Du meinst doch die gezogenen Nutzungen i.S.d. § 346 Abs. 1 BGB, oder? (Darauf verweisen ja die Widerrufsregelungen.) Ich denke, das ist so gemeint: Wenn der Käufer Vorkasse leistet und anschließend zurücktritt, "liegt" das Geld ja eine Weile beim Verkäufer und bringt dort Zinsen. Zinsen, die der Käufer in der gleichen Zeit nicht gutgeschrieben bekommt. Wenn das Schuldverhältnis rückabgewickelt wird, müssten diese Zinsen an sich unter die herauszugebenen Nutzungen fallen.

Ich vermute aber, dass das genau dieser Anspruch beim Widerruf durch § 357 Abs. 4 ausgeschlossen ist. (In § 357 I steht ja auch: "...soweit nicht ein anderes bestimmt ist...") Das besteht auch den "Realitätstest", denn ich habe noch nie davon gehört, das jemand der von seinem Widerrufsrecht gebraucht gemacht hätte, den Kaufpreis verzinst zurückbekommen hätte. ;)

Das hat aber m.E. nichts mit den Verzugszinsen zu tun.

Ich weiß auch nicht, ob die Zahlungspflicht das Widerrufsrecht unterlaufen würde. An sich ist das Recht ja deswegen da, weil man bei Fernabsatzverträgen die Ware nicht so prüfen kann, wie im Geschäft. D.h. man bekommt die Möglichkeit zur Rückgabe, weil sich herausstellen kann, dass die Ware nicht den Vorstellungen entspricht. Der Verkäufer ist dann zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Eigentlich soll das Widerrufsrecht nicht zum Schutz von Leuten dienen, die "wild im Internet herumbestellen", aber nicht sicher sind, ob sie's überhaupt bezahlen, weil man kann ja widerrufen. (Nina, damit bist NICHT Du gemeint! Das ist jetzt nur als krasses Beispiel zur Verdeutlichung gedacht.)

Ich würde Dir echt raten, zu einem Anwalt zu gehen Nina, und zwar möglichst schnell. Bzgl. der Inkassokosten hab ich nämlich offen gestanden keine Ahnung. Die sind nicht immer rechtens, das auf keinen Fall. Aber Inkasso an sich ist auch nicht verboten oder automatisch unzulässig! Und ich glaube mittlerweile wirklich, dass Du in Zahlungsverzug bist: Du hättest den Kaufpreis zahlen müssen und dass die Überweisung nicht durchging, liegt an Deiner Fahrlässigkeit. Und dass Du die Mails nicht geshen hast, auch: Wer online bestellt, muss meiner Meinung nach auch davon ausgehen, dass der Händler sich online meldet.

Das ist nicht böse gemeint, ich verstehe echt, wie blöd die Situation für Dich ist. Aber mach was, bevor die noch mehr fordern.

Bearbeitet von MamaStina
Geschrieben

Gerade kommt es mir wieder so vor, als seien meine Examina schon min. 100 Jahre her :o

Mal ganz abgesehen davon, dass SchuldR noch nie meins war :rolleyes:

Ich hab gerade nicht wahnsinnig viel Zeit, deshalb nur kurz:

Ich sehe es im Grunde wie Stina - ich denke auch, dass NinAlexa im Zahlungsverzug ist. Desweiteren mag es kein kundesfreundliches Vorgehen sein, aber natürlich konnte der Verkäufer ein Inkassounternehmen beauftragen. Nicht einmal die Inkassogebühren sind zu hoch. Hab im Kopf schnell überschlagen, die Grundgebühr müsste ca. 25 Euro betragen+ evtl. Aufwandspauschale+ MwSt... wenn überhaupt, dann ist die Inkassogebühr geringfügig überhöht.

Sorry, aber ich würde zahlen - es wird im Laufe der Zeit nur noch mehr

Geschrieben (bearbeitet)

@ Turtle: Soweit sind wir uns schon einig, glaube ich. Aber was ist, wenn sie jetzt widerruft?

Mit den Zinsen bin ich mir nicht so sicher... Ich glaube, das was Du meinst, bezieht sich auf etwas anderes: Du meinst doch die gezogenen Nutzungen i.S.d. § 346 Abs. 1 BGB, oder? (Darauf verweisen ja die Widerrufsregelungen.) Ich denke, das ist so gemeint: Wenn der Käufer Vorkasse leistet und anschließend zurücktritt, "liegt" das Geld ja eine Weile beim Verkäufer und bringt dort Zinsen. Zinsen, die der Käufer in der gleichen Zeit nicht gutgeschrieben bekommt. Wenn das Schuldverhältnis rückabgewickelt wird, müssten diese Zinsen an sich unter die herauszugebenen Nutzungen fallen.

Ich vermute aber, dass das genau dieser Anspruch beim Widerruf durch § 357 Abs. 4 ausgeschlossen ist. (In § 357 I steht ja auch: "...soweit nicht ein anderes bestimmt ist...") Das besteht auch den "Realitätstest", denn ich habe noch nie davon gehört, das jemand der von seinem Widerrufsrecht gebraucht gemacht hätte, den Kaufpreis verzinst zurückbekommen hätte. ;)

Das hat aber m.E. nichts mit den Verzugszinsen zu tun.

Ich weiß auch nicht, ob die Zahlungspflicht das Widerrufsrecht unterlaufen würde. An sich ist das Recht ja deswegen da, weil man bei Fernabsatzverträgen die Ware nicht so prüfen kann, wie im Geschäft. D.h. man bekommt die Möglichkeit zur Rückgabe, weil sich herausstellen kann, dass die Ware nicht den Vorstellungen entspricht. Der Verkäufer ist dann zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Eigentlich soll das Widerrufsrecht nicht zum Schutz von Leuten dienen, die "wild im Internet herumbestellen", aber nicht sicher sind, ob sie's überhaupt bezahlen, weil man kann ja widerrufen. (Nina, damit bist NICHT Du gemeint! Das ist jetzt nur als krasses Beispiel zur Verdeutlichung gedacht.)

Das mit dem Realitätstest sehe ich auch ein ^^ (Aber müsste dann nicht irgendwo explizit stehen, dass das mit den Nutzungen beim Widerruf nicht gilt? § 357 trifft nur eine abweichende Regelung zum Wertersatz, ich denke, dass das mit "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" gemeint ist!)

Wegen dem wild im Internet rumbestellen: In Verzug gesetzt werden kann man recht schnell, das geht auch wenn man z.B. auf Rechnung bestellt und die Ware schon hat. Von daher kann es irgendwie nicht so sein, dass Nina das zahlen muss.

Edit: Ich glaub ich habs gefunden: § 357 Absatz 4. Demnach muss Nina garnix zahlen, wenn sie widerruft.

Bearbeitet von Peaches
Geschrieben

§ 357 BGB beschäftigt sich aber mit den Rechtsfolgen des Widderufs und nicht mit den Verzugsfolgen bei Zahlungsverpflichtungen.

Der große Mr. Palandt sagt hierzu, dass § 357 IV BGB nur Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages ausschließt. Und die Verzugsfolgen haben mit der Rückabwicklung nichts zu tun. ;)

Geschrieben (bearbeitet)

Da sieht man malwieder, das Recht und Gerechtigkeit nicht immer zusammenpassen. Da könnte mich doch, wenn ich das jetzt richtig verstehe, jedes Versandhaus noch vor Ende der Widerrufsfrist per Mahnung in Verzug setzen und gleich an Inkasso abgeben.

Ist vielleicht eine dumme Frage: Ein Schuldverhältnis ist doch die wichtigste Voraussetzung für den Verzug. Ist das Schuldverhätlnis denn bei Widerruf nicht aus der Welt? Bzw. umgewandelt ins Rückgewährschuldverhältnis, aber damit ist das ursprüngliche Schuldverhältnis doch auch nicht mehr da?

Bearbeitet von Peaches
Geschrieben (bearbeitet)
Da sieht man malwieder, das Recht und Gerechtigkeit nicht immer zusammenpassen. Da könnte mich doch, wenn ich das jetzt richtig verstehe, jedes Versandhaus noch vor Ende der Widerrufsfrist per Mahnung in Verzug setzen und gleich an Inkasso abgeben.

Ist vielleicht eine dumme Frage: Ein Schuldverhältnis ist doch die wichtigste Voraussetzung für den Verzug. Ist das Schuldverhätlnis denn bei Widerruf nicht aus der Welt? Bzw. umgewandelt ins Rückgewährschuldverhältnis, aber damit ist das ursprüngliche Schuldverhältnis doch auch nicht mehr da?

Deswegen besteht ja im Rückgewährschuldverhältnis dann auch kein Verzug mehr und es treten ab dem Zeitpunkt keine Verzugsfolgen mehr ein.

Und ich sehe das mit der Gerechtigkeit ein wenig anders. Überleg mal, (und das ist nicht persönlich gemeint, NinAlexa) hier bestellt jemand bei Dir Waren, es wird Vorauskasse verabredet und die Person zahlt einfach nicht und meldet sich auch auf Deine Mahnungen hin nicht. Da wäre ich auch sauer ;)

Und das BGB schützt den Verbraucher, der freiwillig in Vorleistung tritt, auch an anderen Stellen nicht. Sie hat freiwillig Vorauskasse vereinbart und hätte innerhalb der Frist zahlen können. Und die Rechte aus dem Widerruf hat sie immer noch - wenn sie zahlt, muss er ihr die Ware zusenden und sie kann widerrufen mit allen positiven Folgen. Aber das Inkassobüro wurde aufgrund ihrer Nachlässigkeit eingeschaltet und hierfür muss jemand aufkommen.

Und normalerweise ist es so, dass sich Zahlungsfrist und Widerrufsfrist (bei Zahlung auf Rechnung) bei Versandhäusern decken. Da heißt es dann, dass innerhalb von 14 tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen ist. Bei Vorauskasse gibt man seine schutzwürdige Position einfach selbst auf.

Bearbeitet von Turtle09
Geschrieben
Deswegen besteht ja im Rückgewährschuldverhältnis dann auch kein Verzug mehr und es treten ab dem Zeitpunkt keine Verzugsfolgen mehr ein.

Und ich sehe das mit der Gerechtigkeit ein wenig anders. Überleg mal, (und das ist nicht persönlich gemeint, NinAlexa) hier bestellt jemand bei Dir Waren, es wird Vorauskasse verabredet und die Person zahlt einfach nicht und meldet sich auch auf Deine Mahnungen hin nicht. Da wäre ich auch sauer ;)

Und das BGB schützt den Verbraucher, der freiwillig in Vorleistung tritt, auch an anderen Stellen nicht. Sie hat freiwillig Vorauskasse vereinbart und hätte innerhalb der Frist zahlen können. Und die Rechte aus dem Widerruf hat sie immer noch - wenn sie zahlt, muss er ihr die Ware zusenden und sie kann widerrufen mit allen positivenn Folgen. Aber das Inkassobüro wurde aufgrund ihrer Nachlässigkeit eingeschaltet und hierfür muss jemand aufkommen.

Und normalerweise ist es so, dass sich Zahlungsfrist und Widerrufsfrist (bei Zahlung auf Rechnung) bei Versandhäusern decken. Da heißt es dann, dass innerhlab von 14 tagen nach Erhalt der ware zu zahlen ist. Bei Vorauskasse gibt man seine schutzwürdige Position einfach selbst auf,

Ich fürchte auch (für Nina): es ist genau wie Du sagst!

Geschrieben

Die sache mit einem Anwalt hat sich sowieso erledeigt, meine Omi hat das jetzt einfach gezahlt (ohne das ich davon wusste:rolleyes:)!

Ich versteh den Verkäufer doch total, aber ich find's halt unfair da ich nicht benachrichtigt worden bin das die Zahlung schief gelaufen ist (was normalerweiße sonst ist) UND es steht auch nichts von einer Rückbuchung auf den Kontoauszügen:confused:

Hab jetzt extra alle durchforstet und da steht nichts vonwegen dass das Geld zurück kam :confused:

Nun bin ich mal gespannt ob's noch krach gibt, oder ob's das jetzt war:o

Geschrieben (bearbeitet)

Okay, jetzt raff ich nix mehr...

Die sache mit einem Anwalt hat sich sowieso erledeigt, meine Omi hat das jetzt einfach gezahlt (ohne das ich davon wusste:rolleyes:)!

Ich versteh den Verkäufer doch total, aber ich find's halt unfair da ich nicht benachrichtigt worden bin das die Zahlung schief gelaufen ist (was normalerweiße sonst ist) UND es steht auch nichts von einer Rückbuchung auf den Kontoauszügen:confused:

Hab jetzt extra alle durchforstet und da steht nichts vonwegen dass das Geld zurück kam :confused:

Ich dachte, die Überweisung sei gar nicht rausgegangen??? Sagtest Du nicht was von nem Zahlendreher oder träum ich das jetzt? Ich hatte das so verstanden, dass dein Konto gar nicht belastet wurde, d.h. dann wird auch nichts rückgebucht.

Wenn Dein Konto belastet wurde, müsstest Du mal bei der Bank nachforschen, wo das Geld hin ist. Also, ob's doch beim Verkäufer ankam oder irgendwo verschollen ist. Das wäre echt komisch. Denn normal kommt die Überweisung zurück, wenn sie die Empfängerdaten nicht zuordnen können.

Und zum Thema Benachrichtigen: Der Verkäufer hat Dich doch mehrfach zur Zahlung aufgefordert, oder? Das war dann die Nachricht. ;)

Banken benachrichtigen bei falschen Überweisungen nicht, glaube ich. Das ist Deine Verantwortung, dass Du dabei keine Fehler machst bzw. rechtzeitig am Kontoauszug überprüfst, ob das Geld abgegangen ist. Benachrichtigt wirst Du nur dann, glaub ich, wenn eine Lastschrift nicht gebucht werden konnte.

Nun bin ich mal gespannt ob's noch krach gibt, oder ob's das jetzt war:o

Hm, was genau hat Deine Oma denn gezahlt? Den Kaufpreis oder alles. Und an wen? Ans Inkasso oder an den Online-Shop?

Bearbeitet von MamaStina
Geschrieben
Ich komm grade von der Bank und es sieht sehr schlecht aus:(

Also am 22.12.09 ist das Geld abgebucht worden und kam am 28.12.09 wieder zurück, grund : Kontonr/ BLZ falsch

Die Dame von der Bank hat mir alles ausgedruckt und mitgegeben, also es war eigenverschulden (hab eine 0 zuviel in der Konto-Nr) UND verschulden von der Bank, den die haben statt einer 2 amanfang eine 0 eingetragen:confused:

:confused:

Normalerweiße bekommt man ein schreiben mit der falschen Überweißung zurück, kam bei mir aber nicht - deshalb dachte ich es hat alles seine Ordnung!

Jetzt hab ich die Inkassodingsda angerufen und - argh :mad:

Voll unfreundlich vowegen ich hätte ja auf die 1 Mahnung (die übrigends doch kam,bloß per Mail) nicht reagiert und deshalb jetzt die 2 Mahnungmit den 37,50€ Inkassogebühren - ich MUSS zahlen sonst kommt der Gerichtsvollzieher - denen egal ob das eigenverschulden bzw Bankverschulden war!

Sodele, jetzt sitz ich hier, kann nicht die 85,60€ nicht zahlen (Hallo wir haben ende des Monats und ich muss ja mein Kind ernähren, das ist denen von sowas egal:mad:) wenn die Rechnung nicht bis 30.01.10 bezahlt ist hab ich ein problem.

Kann ich mich dawirklich nicht dagegen wehren?

Weiß einer von euch weiter?

Hab's jetzt gefunden: Das Geld ist doch zurückgekommen, oder? Am 28.12. schreibst Du.

Und wie gesagt: Bei Überweisungen gibt es keine Nachricht, glaube ich.

Geschrieben

Das ist ja voll lieb von deiner Omi! Hoffentlich kannst du dich jetzt überhaupt noch über die Sachen freuen, wenn sie dann ankommen...

Wenn sie alles gezahlt hat, dürfte nichts mehr nachkommen. Bist doch noch innerhalb der Frist, oder?

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