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Wie lange Elternzeit???

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Geschrieben

Magst du uns berichten, wie es bei dir weiter gegangen ist? Ich hätte vermutet, dass die Sache vielleicht doch nicht ganz so hoffnungslos aussieht. Immerhin hat dein Arbeitgeber trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung über ein Jahr lang "mitgespielt". Es könnte also sein, dass ihr beide mangels eindeutiger Absprache allein durch euer Handeln eine Elternzeit so gut wie vereinbart habt.

Geschrieben
Es könnte also sein, dass ihr beide mangels eindeutiger Absprache allein durch euer Handeln eine Elternzeit so gut wie vereinbart habt.

Davon geht mein Anwalt aus. Bis jetzt ist nichts geschehen. Ich bin am Monatg da nicht hin und warte jetzt eigentlich auf meine Kündigung.

Geschrieben
Ich habe vor der Geburt nichts beantragt.

Sorry ist etwas schwer zu erklären. Und ja mein AG hat auch nicht reagiert.

Der wusste er warscheinlich genauso wenig wie ich :o

das kann ich nicht nachvollziehen, denn du mußtest doch auch elterngeld beantragen? und für weitere beantragung deiner elternzeit - somit also erziehungsurlaub hätte mann 3monate vor ablauf der elternzeit beantragen

müssen.

und das man ainfach so dann nicht zum job geht kann ich nicht nachvollziehen - echt nicht, schon gar nicht mit kind.

Geschrieben

Sorry, aber ich verstehe gerade nicht wie du das meinst. Mir hat nie einer gesagt das ich die Elternzeit schriftlich beantragen muss. Mein AG nicht, bei der KK nicht und beim Amt auch nicht.

und das man ainfach so dann nicht zum job geht kann ich nicht nachvollziehen - echt nicht, schon gar nicht mit kind.

Genau deswegen! Mein Kind ist mir wichtiger und wo soll ich es so kurzfristig 40 Std/Woche unterbringen?

Geschrieben
Sorry, aber ich verstehe gerade nicht wie du das meinst. Mir hat nie einer gesagt das ich die Elternzeit schriftlich beantragen muss. Mein AG nicht, bei der KK nicht und beim Amt auch nicht.

also sorry, aber was ist denn das bitte für eine einstellung? es gibt eben dinge, um die muss man sich selbst kümmern. wieso sollte dich jemand an die hand nehmen und dich extra drauf hinweisen, dass du elternzeit beantragen musst? ist denn irgendjemand zu dir gekommen und hat dir gesagt, dass du elterngeld beantragen musst? sicher nicht, das musstest du auch selbst tun, oder?

und braucht man nicht beim elterngeldantrag auch ne bescheinigung vom arbeitgeber, wo auch die beantragte elternzeit vermerkt ist? bin mir grad nicht ganz sicher, aber ich glaub, da war so was...

Geschrieben
und braucht man nicht beim elterngeldantrag auch ne bescheinigung vom arbeitgeber, wo auch die beantragte elternzeit vermerkt ist? bin mir grad nicht ganz sicher, aber ich glaub, da war so was...

Ne braucht man nicht.

Und nein mich muss man nicht an die Hand nehmen. Ich wusste es nicht.

Ich ärgere mich selber darüber.

Und ihr kennt die Umstände doch gar nicht. Also verurteilt mich nicht. Ich liege dem Staat nicht auf der Tasche.

Geschrieben

Nein, für den Elterngeldantrag braucht man keine Bestätigung des Arbeitgebers, die letzten Abrechnungen reichen. Wie lange man Elternzeit beantragt hat, wollten die bei mir, glaube ich, auch nicht wissen.

Aber hier geht es doch gar nicht darum zu hinterfragen, wie es zu dieser Situation kommen konnte. Dass das ziemlich "ungeschickt" war, weiß sicher jeder, aber jetzt lässt es sich nicht mehr ändern.

Ich drücke dir die Daumen, dass es bald zu irgendeiner Regelung kommt, denn selbst eine für dich ungünstiger Ausgang ist bestimmt besser als die Ungewißheit.

Geschrieben

ich verurteile dich nicht und ob du dem staat auf der tasche liegst oder nicht, kann ich doch gar nicht beurteilen ;) ich kann nur - wie viele andere hier sicher auch - nicht verstehen, wie so etwas passieren kann. aber nun ist das kind ja eh schon in den brunnen gefallen und ich hoffe, dass ihr ne gute lösung für alle beteiligten findet.

Geschrieben
Nein, für den Elterngeldantrag braucht man keine Bestätigung des Arbeitgebers, die letzten Abrechnungen reichen. Wie lange man Elternzeit beantragt hat, wollten die bei mir, glaube ich, auch nicht wissen.

1. mir geht es darum, das ich auf jeden fall eine bestätigung brauchte. und

zwar brauchte ich spezielle abrechnungen aus meiner lohnabteilung. da zum

beispiel schichtwechsel ect. also der absolute "nettolohn" errechnet werden mußte.

2. nein ich kann diese situation überhaupt nicht verstehen - weil dies nun auch

ein thema ist, was ja noch weiter gesponnen werden muss. denn worüber bist

du denn jetzt krankenversichert? ich mußte zu meiner krankenkasse zum

beispiel am anfang der elternzeit und jetzt zum ende der elternzeit.

Geschrieben

Ich lese hier immer wieder, dass man keine Bestätigung des Arbeitgebers über die Dauer der Elternzeit braucht. :confused:Das ist ein Irrtum!

Die Bestätigung ist bei nicht selbstständig Beschäftigten als Anlage des Antrags mit abzugeben! Das steht auf jedem Antrag auf der letzten Seite unterhalb der Unterschrift mit drauf! :cool:

Diejenigen, die das nicht vorlegen mussten, hatten entweder Glück dass der SB die Bestätigung nicht gefordert hat oder die (persönlichen) Verhältnisse der Arbeitssituation haben das nicht notwendig gemacht.

Ich verstehe die ganze Geschichte hier sowieso nicht so ganz...ist irgendwie ziemlich verworren.

@Stphi: Ich wünsche Dir alles Gute und halte Dir die Daumen, dass die Sache einen halbswegs guten Verlauf nimmt und dass Du für Dich daraus etwas mitnimmst. Es ist immer besser sich selbst vorher mal schlau zu machen, als darauf zu warten, dass einem gesagt wird was zu tun ist und dann die Scherben zusammenkehren zu müssen. Nix für ungut...;)

Geschrieben (bearbeitet)

so... weil mir die ganze Sache hier ein wenig spanisch vorkam hab ich jetzt mal ein wenig "recherchiert"... Elternzeit ist grundsätzlich spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber mitzuteilen

Auszug aus dem Elternzeitgesetz:

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.

(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Informationsmaterial hierzu versenden sogar die Krankenkassen bei Einreichung des Antrages Mutterschaftsgeldes VOR Geburt des Kindes, weil für die Krankenkassen wichtig ist, wie die Versicherung NACH der Geburt weiterläuft...

... ist vllt. mal wieder ein passendes Beispiel dafür, dass man sich die Papiere die man zugeschickt bekommt auch durchlesen sollte

Bearbeitet von ~*Jana*~
Geschrieben
so... weil mir die ganze Sache hier ein wenig spanisch vorkam hab ich jetzt mal ein wenig "recherchiert"... Elternzeit ist grundsätzlich spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber mitzuteilen

Informationsmaterial hierzu versenden sogar die Krankenkassen bei Einreichung des Antrages Mutterschaftsgeldes VOR Geburt des Kindes, weil für die Krankenkassen wichtig ist, wie die Versicherung NACH der Geburt weiterläuft...

... ist vllt. mal wieder ein passendes Beispiel dafür, dass man sich die Papiere die man zugeschickt bekommt auch durchlesen sollte

danke jana - ich dachte schon ich hätte eine klatsche.

Geschrieben

Eventuell gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bzgl. der Unterlagen bei der Beantragung von Elterngeld, ich habe noch einmal nachgelesen: In Bayern ist bei Angestellten das Einkommen durch Gehaltsabrechnungen nachzuweisen. Wenn das nicht geht, kann stattdessen ein vom Arbeitgeber auszustellender Nachweis eingereicht werden.

Ansonsten habt ihr natürlich recht, was die schriftliche Beantragung von Elternzeit etc. angeht und auch ich kann jedem bzw. jeder nur raten, so etwas von Anfang an sorgfältig zu lesen und entsprechend zu handeln. Aber um diese Frage ging es ja hier - wie schon gesagt - gar nicht mehr. Das Kind war ja sozusagen "schon in den Brunnen gefallen".

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe nur zum Teil mit gelesen und bin jetzt etwas irritiert. Elternzeit ist doch heutzutage nur noch 12 Monate und und wenn der Vater das Kind weiter betreut dann 14 Monate, aber doch nicht mehr 3 Jahre? Oder habe ich irgendwas falsch verstanden? Falls es irgendwo schon stand, sorry, hab mir jetzt wie gesagt nicht alles durch gelesen.

LG Manu

Geschrieben
Elternzeit bzw. den sogenannten Erziehungsurlaub kannst du bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nehmen.

Die Zeiträume 12 bzw. 14 Monate beziehen sich lediglich auf das Elterngeld, zwei paar ganz verschiedene Schuhe.

Ok, ich habe das immer so verstanden, dass das Elterngeld das Erziehungsgeld ablöst. Mir wurde auch gesagt, dass es deshalb den Erziehungsurlaub nicht mehr gibt. Dann wurde ich sicher falsch informiert. Wenn das hier alle sagen muss es ja stimmen, einige sind ja auch schon in der Situation.

Danke :)

LG Manuela

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