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Unterhalt auch wenn mein Freund Schulden hat

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emma1

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Erwarte im Dez. 08 / Jan. 09 meine Zwillinge. Übrigens bin 29 Jahre alt. Wohne noch bei meinem Vater im Haus (bilde damit meine eigene HG).

Mit dem Kindsvater wohne ich noch nicht zusammen und verheiratet sind wir auch noch nicht. Gebe morgen meinen Antrag auf ALG II ab und die von der ARGE werden bestimmt nach dem Kindsvater fragen.

Meine Frage dazu:

Wie sieht es mit der Unterhaltszahlung aus. Mein Freund verdient zwischen 1400 € und 1500 € (netto) im Monat.

Bekomme ich da überhaupt noch ALG II ? Bzw. min. den Regelsatz. Oder verdient er "zuviel".

Bestehe nicht auf die Unterhaltszahlungen.Werde ende des Jahres bei ihm einziehen (er wohnt in eigener Wohnung im elterlichen Haus)

Möchte sie ggf. gar nicht annehmen. Es bringt uns nichts, wenn er mir Geld bezahlt. Hätten durch das ALG II eine weitere finanzielle Stütze.

Zudem hat mein Freund noch Schulden in Höhe von 30.000 € zu bezahlen (Elternhaus, Wohnungsausbau = Finanzierung) Darlehenstilgung.

Muß er dann trotz Schulden Unterhalt bezahlen ?!

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*muss grad ein wenig schmunzeln bei der vorstellung wie Jana kochend vor dem PC sitz :D*

§ 1615l BGB

Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Solange ihr also nicht zusammen wohnt, ist er Dir zum unterhalt verpflichtet.

Schlägst Du den Unterhalt aus, kann Dir die Arge u.U. diesen fiktiv anrechnen.

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*gg* ne ich koche nicht... hab nichtmal erhöhte Temperatur *zwinker*

Ich finde es nur immer wieder faszinierend, dass Leute meinen Alg II als zusätzliche Stütze beziehen zu können. Zumal ganz klar im Gesetz definiert ist, dass es erst alle anderen Leistungen vorrangig zu nutzen sind.

Die Frage in dem Fall ist weiterhin, sie bekommt Ihre Kinder erst Ende diesen / Anfang nächsten Jahres, somit ist sie noch in der Lage Arbeiten zu gehen, kann sie dieses aufgrund der Schwangerschaft nicht (weil Beschäftigungsverbot usw.) ist der Kindsvater sogar jetzt schon zu Unterhaltszahlungen an die Mutter verpflichtet.

Pauschal eine Antwort zu geben ist bei Alg II ist in solchen Fällen meist schwer, da man da dann auch die sonstige Situation betrachten muss.

Emma1 du wohnst noch daheim, wovon hast du bisher gelebt? Warum willst du erst Ende des Jahres zu ihm ziehen?

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  • 2 Wochen später...
  • 3 Wochen später...

also du musst unterhalt von ihm verlangen das will die arge so wenn ihr eh zusammen

zieht dann macht es noch vorher da er so keinen unterhalt bezahlt werden muss

außerdem werdet ihr das erste jahr nicht zusammen gerechnet das is so

du musst es bloß erstmal als haushaltsgemeinschaft angeben also jeder sein eigenes geld weil

ihr testen wollt ob ihr zusammen leben könnt da musst du auch nichts von ihm abgeben

aber nach einem jahr müsste ihr eine lebensgemeinschaft bilden dann bedeutet das ihr

zusammen gerechnet werdet dann muss die arge entscheiden wieviel ihr noch sozialleistungen

bekommt. hab den ganzen sch... schon durch is sehr schwierig und dauert sehr lange also

so zeitig wie möglich machen

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@teebeutel: Er ist der Vater der Kinder, dann ist nix mit Haushaltsgemeinschaft.

§ 7 Berechtigte

3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.länger als ein Jahr zusammenleben,

2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen

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