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Elterngeld nach Elterngeld?

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Hallo zusammen,

gestern habe ich im Gesetz mal nachgesehen was uns an Elterngeld zustände gesetzt den fall ich würde in den nächsten monaten wieder schwanger.

wie ich das verstehe würde bei berechnung des elterngeldes der jetzige bezug ausgeklammert werden- solange amelie unter 3 jahren ist- und somit das elterngeld wieder von meinen alten bezügen berechnet werden.

so verstehe ich es zumindest im paragraphen-kauderwelsch.

hat jemand davon schon was gehört, bzw. weiß es ob das stimmt?

dann bleib ich doch glatt noch zwei jahre zu hause nach dieser elternzeit*gg*:D

danke und Gruß, Linda

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also soweit ich das jetzt aus dem kopf weiß, is das leider nicht so... du würdest dann nur die 300 euro mindestsatz bekommen und vielleicht noch den geschwisterbonus, bis amelie 3 is. woraus hast du denn geschlossen, dass es so wäre, wie du schreibst? das einzige was mir jetzt einfällt: wenn du während der ss ss-bedingt krank bist oder so, werden die monate, in denen du kein gehalt gekriegst hast, nicht mitgezählt bei der berechnung, sondern dafür entsprechend mehr monate vorher

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ja ich hatte auch die 300 euro im kopf + 75 euro geschwisterbonus.

so hab iches auf der seite vom ministerium gefunden:

Ja, Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt.

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hab was gefunden:

aus dem elterngeldgesetz:

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

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