Für das Berufsausbildungsverhältnis enthält § 15 BBiG eine zwingende Sonderregelung. Nach § 15 Abs. 1 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
man schreibt sich das schön in dem man sagt in einvernehmlichen intresse.................................tja so einfach ist das nun doch nicht.......was auch irgendwo von seitens eines betriebes zu verstehen ist...denn die müssen ja zahlen auch wenn die arbeitskraft ausfällt..............
wie heisst es so schön:Vorsicht....ist die Mutter der Porzellankiste.........
.................sarah sollte erstmal den vertrag unterzeichnen und alsbald dann mit dem arbeitgeber reden.wenn der gut ist lässt er sie die ausbildung machen oder verschiebt es 1 jahr................
nur leider hat sie jetzt keine garantie obs gelingt oder nicht................
leider ist sie ja jetzt schon ss und nicht erst kurz vor ausbildung sie schiebt dann ja ne kugel und das unübersehbar.....................