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Mephisto

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  1. Für das Berufsausbildungsverhältnis enthält § 15 BBiG eine zwingende Sonderregelung. Nach § 15 Abs. 1 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. man schreibt sich das schön in dem man sagt in einvernehmlichen intresse.................................tja so einfach ist das nun doch nicht.......was auch irgendwo von seitens eines betriebes zu verstehen ist...denn die müssen ja zahlen auch wenn die arbeitskraft ausfällt.............. wie heisst es so schön:Vorsicht....ist die Mutter der Porzellankiste......... .................sarah sollte erstmal den vertrag unterzeichnen und alsbald dann mit dem arbeitgeber reden.wenn der gut ist lässt er sie die ausbildung machen oder verschiebt es 1 jahr................ nur leider hat sie jetzt keine garantie obs gelingt oder nicht................ leider ist sie ja jetzt schon ss und nicht erst kurz vor ausbildung sie schiebt dann ja ne kugel und das unübersehbar.....................
  2. Also was Eschborn betrifft mag das wirtschaftliche stimmen.....................nur das Leben als nichteinheimischer ist sehr schwer.................das sage ich aus Erfahrung............ Sarah hat nicht gesagt das ich nicht begeistert bin sondern das wir zwei stress haben aber aus andrem grunde(muss ich nicht weiter erläutern).............ich habe kein problem damit das Sarah ss ist..................nur die art und weisse wie alles gekommen ist beunruhigt mich....................grundsätzlich wenn einiges rund laufen würde...............wär ich happy wieder Oma zu werden(auch wenn ich damit mal meine probs hatte)................was ich eh grade werde da mein sohn nun auch papa wird................. egal wie meine tochter sich entscheiden wird....sie ist alt genug............werd ich für sie da sein ob sie das will oder nicht....................
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