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alina2000

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  1. Zum gleichen Thema ein weiterer, etwas ausführlicherer Bericht: Gesetzgeber verbessert den Mutterschutz Neue Regelung kommt Frauen zugute, die schon vorzeitig entbinden Bekommt eine Arbeitnehmerin ein Kind, so beträgt die Mutterschutzfrist insgesamt 14 Wochen: sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach. üblicherweise legen werdende Mütter ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme vor, in der der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben wird. Sechs Wochen vor diesem Termin gehen die Frauen dann in den Mutterschutz. Es passiert aber nicht selten, dass die Entbindung dann früher als bescheinigt eintritt. Die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Entbindung konnte dann bisher nicht vollständig ausgeschöpft werden. Mit einem neuen Gesetz griff der Gesetzgeber EU-rechtliche Vorgaben auf und verbesserte den Mutterschutz für Frauen, die vorzeitig entbinden zu unterscheiden von der Frühgeburt im medizinischen Sinn . Entbindet eine Schwangere vorzeitig, ohne dass die Voraussetzungen einer Frühgeburt vorliegen, werden die Tage, um die die sechs Wochenfrist vor der Entbindung verkürzt worden ist, an die Acht-Wochen-Frist nach der Entbindung angehängt. So steht künftig jeder Frau eine Mutterschutzfrist von mindestens 14 Wochen zu. Diese Sonderregelung galt bisher schon für medizinische Frühgeburten. Hier verlängerte sich die Zwölf-Wochen-Frist nach der Entbindung um den Zeitraum, für den die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Auch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers werden für diesen Mindestzeitraum von 14 Wochen gezahlt. Neu ist auch, dass bei Tod eines Neugeborenen nach der Entbindung mindestens eine Mutterschutzfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. Zwar können die Frauen auch in diesen Fällen die volle Mutterschaftsfrist ausschöpfen. Wenn sie es wünschen und ärztlicherseits keine Einwände erhoben werden, können sie aber auch schon vorher ihre Arbeit wieder aufnehmen, jetzt aber frühestens mit der dritten Woche nach der Entbindung. Zugleich verbessert das neue Mutterschutz-Recht die Situation von jungen Lehrerinnen und Frauen mit einer ähnlichen beruflichen Laufbahn, die ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen haben und anschließend oder nach einem Zeitraum von wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt werden. Bisher erhielten diese Frauen weder Mutterschaftsgeld noch einen Arbeitgeberzuschuss, weil sie nicht schon bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen. Frauen, die während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten künftig von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld und auch den Arbeitgeberzuschuss. Eine weitere Klarstellung bringt das neue Mutterschutz-Recht für Frauen, für die ein Beschäftigungsverbot gilt. Schon bisher galt, dass sie während des Beschäftigungsverbots keinen VerdienstAusfall erleiden durften. Verdienst-Erhöhungen, die nicht nur vorübergehend waren, mussten auch während des Beschäftigungsverbots berücksichtigt werden. Klargestellt wird nun, dass dauerhafte Verdienst-Kürzungen, die nach Beginn des Beschäftigungsverbots eintreten und die nicht durch das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot veranlasst wurden, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das hatte bereits das Bundesarbeitsgericht so entschieden. Denn Arbeitnehmerinnen, die am Arbeitsplatz wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aussetzen müssen, sollen durch das Mutterschutz-Gesetz nicht besser gestellt werden als andere schwangere Arbeitnehmerinnen ohne Beschäftigungsverbot oder die nicht schwangeren Kolleginnen. Eine gleiche Regelung wurde auch für den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss getroffen. Bisher enthielt das Mutterschutz-Gesetz keine Vorschrift zur Urlaubsregelung. Jetzt wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverbots bei der Berechnung des Erholungsurlaubs wie Beschäftigungszeiten, also wie Arbeitszeiten zählen. Konnte eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen Resturlaub im laufenden und nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Die neue Regelung beendet Rechtsunsicherheiten.
  2. Wie ich heute einem Zeitungsartikel entnommen habe, gibt es neue rechtliche Regelungen zum Thema Mutterschutz: Mit dem Zweiten Gesetz zur änderung des Mutterschutzrechts, das bereits am 20. Juni 2002 in Kraft trat, wird eine EG-Richtlinie zum Mutterschutz endgültig umgesetzt. Danach haben nunmehr alle Mütter, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 18 Wochen. Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich die Mütter noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die Elternzeit wahrnehmen. Schon bisher verlängerte sich bei Mehrlingsgeburten und medizinischen Frühgeburten Geburtsgewicht in der Regel unter 2500 Gramm die Mutterschutzfrist, die bekanntlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin beginnt und zwölf statt der regulären acht Wochen nach der Entbindung endet, zusätzlich noch um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. In diese Regelung wurden mit dem geänderten Mutterschutzgesetz nunmehr auch vorzeitige Geburten, die nicht die Merkmale einer medizinischen Frühgeburt aufweisen, einbezogen. Zusätzlich wurde mit der Gesetzesänderung die Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigt: Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten. Liebe Grüße Andrea mit Alina 23 1 http://alinakathrin.gmxhome.de
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