Zum gleichen Thema ein weiterer, etwas ausführlicherer Bericht:
Gesetzgeber verbessert den Mutterschutz
Neue Regelung kommt Frauen zugute, die schon vorzeitig entbinden
Bekommt eine Arbeitnehmerin ein Kind, so beträgt die Mutterschutzfrist insgesamt 14 Wochen: sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach. üblicherweise legen werdende Mütter ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme vor, in der der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben wird. Sechs Wochen vor diesem Termin gehen die Frauen dann in den Mutterschutz.
Es passiert aber nicht selten, dass die Entbindung dann früher als bescheinigt eintritt. Die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Entbindung konnte dann bisher nicht vollständig ausgeschöpft werden. Mit einem neuen Gesetz griff der Gesetzgeber EU-rechtliche Vorgaben auf und verbesserte den Mutterschutz für Frauen, die vorzeitig entbinden zu unterscheiden von der Frühgeburt im medizinischen Sinn . Entbindet eine Schwangere vorzeitig, ohne dass die Voraussetzungen einer Frühgeburt vorliegen, werden die Tage, um die die sechs Wochenfrist vor der Entbindung verkürzt worden ist, an die Acht-Wochen-Frist nach der Entbindung angehängt. So steht künftig jeder Frau eine Mutterschutzfrist von mindestens 14 Wochen zu. Diese Sonderregelung galt bisher schon für medizinische Frühgeburten. Hier verlängerte sich die Zwölf-Wochen-Frist nach der Entbindung um den Zeitraum, für den die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Auch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers werden für diesen Mindestzeitraum von 14 Wochen gezahlt.
Neu ist auch, dass bei Tod eines Neugeborenen nach der Entbindung mindestens eine Mutterschutzfrist von zwei Wochen einzuhalten ist. Zwar können die Frauen auch in diesen Fällen die volle Mutterschaftsfrist ausschöpfen. Wenn sie es wünschen und ärztlicherseits keine Einwände erhoben werden, können sie aber auch schon vorher ihre Arbeit wieder aufnehmen, jetzt aber frühestens mit der dritten Woche nach der Entbindung. Zugleich verbessert das neue Mutterschutz-Recht die Situation von jungen Lehrerinnen und Frauen mit einer ähnlichen beruflichen Laufbahn, die ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abgeschlossen haben und anschließend oder nach einem Zeitraum von wenigen Wochen als Arbeitnehmerin eingestellt werden. Bisher erhielten diese Frauen weder Mutterschaftsgeld noch einen Arbeitgeberzuschuss, weil sie nicht schon bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen. Frauen, die während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten künftig von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld und auch den Arbeitgeberzuschuss.
Eine weitere Klarstellung bringt das neue Mutterschutz-Recht für Frauen, für die ein Beschäftigungsverbot gilt. Schon bisher galt, dass sie während des Beschäftigungsverbots keinen VerdienstAusfall erleiden durften. Verdienst-Erhöhungen, die nicht nur vorübergehend waren, mussten auch während des Beschäftigungsverbots berücksichtigt werden. Klargestellt wird nun, dass dauerhafte Verdienst-Kürzungen, die nach Beginn des Beschäftigungsverbots eintreten und die nicht durch das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot veranlasst wurden, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das hatte bereits das Bundesarbeitsgericht so entschieden. Denn Arbeitnehmerinnen, die am Arbeitsplatz wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots aussetzen müssen, sollen durch das Mutterschutz-Gesetz nicht besser gestellt werden als andere schwangere Arbeitnehmerinnen ohne Beschäftigungsverbot oder die nicht schwangeren Kolleginnen. Eine gleiche Regelung wurde auch für den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss getroffen.
Bisher enthielt das Mutterschutz-Gesetz keine Vorschrift zur Urlaubsregelung. Jetzt wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverbots bei der Berechnung des Erholungsurlaubs wie Beschäftigungszeiten, also wie Arbeitszeiten zählen. Konnte eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen Resturlaub im laufenden und nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Die neue Regelung beendet Rechtsunsicherheiten.