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Lohnsteuerklassen

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Rhiannon

Empfohlene Beiträge

da du von deinem Freund schreibst und nicht von deinem Ehemann könnt ihr nicht 4/4 oder 3/5 wählen

ihr seid, wenn ihr zusammenlebt, automatisch weiter beide Steuerklasse 1, da gibt es keinerlei WAhlmöglichkeiten

das Thema hatten wir hier die Tage erst ausführlich besprochen - guckst du hier: http://www.adeba.de/discus2/showthread.php?t=9609&highlight=steuerklasse

Caillean

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deswegen schrieb ich ja "bzw. dann mann" ;)

oh man, Tomaten auf den Augen

sorry

wüsste eigentlich momentan nicht, warum das dann nicht gehen sollte

und Elterngeld wird ja nur anhand des Vorjahres berechnet

ich kopier dir jetzt hier einfach noch mal ne Info rein, die ich eben thematisch passend noch gefunden habe:

"Steuern und Sozialabgaben: Das Elterngeld ist zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Elterngeld wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für die Einkommensteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes mit einbezogen.

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hat die steuerliche Auswirkung des Elterngeldes beispielhaft berechnet: Ein Ehepaar erhält am 2. Januar 2007 Nachwuchs. Die Mutter verdiente im Jahr 2006 30.000 Euro brutto, die sie in der Steuerklasse IV versteuert hat und erhält nun Elterngeld in Höhe von 1.000 Euro pro Monat bzw. 12.000 Euro im Jahr 2007. Der Ehemann hatte im Jahr 2007 einen Bruttojahresverdienst von 30.000 Euro und wechselte nach der Geburt des Kindes von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III. Würde das Elterngeld nicht zur Berechnung der Steuerbelastung herangezogen, so müsste er 1.550 Euro Steuern für 2007 zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 6,5 Prozent. Wird das Elterngeld jedoch wie vorgesehen unter Progressionsvorbehalt hinzugezogen, erhöht sich der Durchschnittssteuersatz nahezu auf 12,4 Prozent. Die Steuerbelastung würde auf 2.930 Euro steigen. Die steuerliche Mehrbelastung würde 1.380 Euro betragen.

Je höher das Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt eines Kindes ist, desto höher ist der Anspruch auf Elterngeld. Wird also ein Kind erwartet, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen, raten die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und weisen darauf hin, dass ein Wechsel der Steuerklasse problemlos auch mitten im Jahr möglich sei. Durch den Bezug von höherem Elterngeld könne der steuerliche Nachteil des Progressionsvorbehaltes ausgeglichen werden. Trotzdem sollte ein solcher Wechsel gut überlegt werden, weil derjenige mit der Steuerklasse V weniger Anspruch auf eventuelles Kranken- oder Arbeitslosengeld hat. Denn auch für diese Lohnersatzleistungen ist der Nettolohn maßgebend. "

"Tipps für verheiratete Eltern

Steuerklasse. Durch die Wahl der Steuerklasse in den zwölf Monaten vor der Geburt Ihres Kindes können Sie die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Das meiste Elterngeld sichern Sie sich, wenn der Elternteil, der den größeren Teil des Elterngeldes bekommen wird, im Jahr vor der Geburt Steuerklasse 3 hat. Die Wahl der Steuerklasse ist leicht. Beide Ehepartner gemeinsam beantragen sie bei der für sie zuständigen Kommune und legen die Lohnsteuerkarten vor. Die neuen Lohnsteuerklassen werden dann eingetragen. Der Wechsel ist einmal pro Jahr bis spätestens zum 30. November möglich. Bei berechtigtem Interesse sind auch mehrere Wechsel pro Jahr möglich. Nach der Geburt des Kindes ist oft ein weiterer Wechsel der Steuerklasse sinnvoll. Der allein verdienende Elternteil sollte Steuerklasse 3 wählen.

Freibeträge. Wenn Sie Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen lassen können, sollten Sie das unbedingt tun. Auch sie führen zu einem höheren Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung und damit zu einem höheren Elterngeld. Details zu Freibeträgen liefert der FINANZtest-Report Gehaltsabrechnung.

Steuernachzahlung. Wenn Ihre Familie Elterngeld erhält, sollten Sie für diese Zeit mit einer Steuernachzahlung rechnen und das Geld dafür beiseite legen. Das Elterngeld ist zwar nicht steuerpflichtig, aber es löst den so genannten Progressionsvorbehalt aus. Das verbleibende Einkommen wird wegen des Elterngelds mit einem höheren Steuersatz versteuert. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber direkt ans Finanzamt zahlt, wird dieser Progressionsvorbehalt jedoch nicht berücksichtigt. Bei Bearbeitung der Steuererklärung wird sich daher in vielen Fällen eine Nachzahlung ergeben. "

"Steuerklasse III nur für Besserverdiener

Das Familienministerium will die Wahl von Steuerklasse III beim Elterngeld nur berücksichtigen, wenn der Betroffene erheblich mehr verdient als der Partner. Der Wechsel der Steuerklasse nur zur Erhöhung des Elterngelds sei rechtsmissbräuchlich, finden die Experten im Ministerium. Sie haben die Elterngeldstellen angewiesen, solche Wechsel in die Steuerklasse III nicht zu berücksichtigen. Allerdings: Im Elterngeld-Gesetz gibts dafür keine Grundlage. Möglicherweise ist die Einschränkung der Steuerklassenwahl rechtswidrig. STIFTUNG WARENTEST online erklärt die Hintergründe und gibt Tipps."

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