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kündigen der wohnung bei schwangerschaft

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mscelle

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hallo!

besteht für uns eine sogenannte "sozialklausel", wenn wir nachwuchs erwarten und wir aus der wohnung rauswollen?

unser mietvertrag läuft noch bis 31.12.2008, wir erwarten aber im herbst einen neuen erdenbürger! welche möglichkeit haben wir?

desweiteren befindet sich unter unserer wohnung ein kindergarten. das wussten wir selbstverständlich vorher aber nun hat sich die situation ja geändert!

danke für eure beiträge

ms

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hallo!

besteht für uns eine sogenannte "sozialklausel", wenn wir nachwuchs erwarten und wir aus der wohnung rauswollen?

unser mietvertrag läuft noch bis 31.12.2008, wir erwarten aber im herbst einen neuen erdenbürger! welche möglichkeit haben wir?

desweiteren befindet sich unter unserer wohnung ein kindergarten. das wussten wir selbstverständlich vorher aber nun hat sich die situation ja geändert!

danke für eure beiträge

ms

Hallöchen

also davon hab ich noch nie was gehört ehrlich gesagt, dass man eher aus der Wohnung rauskommt nur weil man nachwuchs erwartet. Frag doch mal beim örtlichen Mieterverein nach.

Ich fänds etwas merkwürdig, warum sollte man dafür eher aus einer Wohnung können?

Grüße, Linda

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Soweit ich weiss, gilt auch in D folgendes:

Ihr könnt vorher aus der Wohnung ausziehen, wenn ihr einen Mieter bringt, der zu den gleichen Konditionen einzieht.

Der Vermieter hat das Recht, Mietanwärter abzulehnen, aber nicht unbegrenzt.

Oftmal hilft aber oft schon ein freundliches Gespräch mit dem Vermieter.

Warum stört der Kindergarten, wenn ihr Nachwuchs erwartet?

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mal ganz davon ab: was habt ihr für eine lange Kündigungsfrist?? Normal ist in Deutschland 3 Monate mittlerweile. Oder hattet ihr einen Vertrag auf Zeit?

Beim Mieterverein steht dazu folgendes:

"Wenn Mieter einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, der kein konkretes Vertragsende vorsieht und der sich auch nicht immer wieder automatisch verlängert, können sie problemlos und ohne weitere Begründung das Mietverhältnis kündigen.

Nach zwei Gesetzesänderungen steht nun fest: Der Mieter kann immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ausgenommen sind nur Altverträge (vor dem 01.09.2001 abgeschlossene), in denen etwas anderes vereinbart ist, als die bis dahin gültige gesetzliche Regelung (Verlängerung der Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate nach einer Wohnzeit von 5, 8, 10 Jahren). Derartige Fälle sind aber ausgesprochen selten.Allerdings: im Zweifel lieber zu Rechtsberatung gehen. ...

Gleichgültig, ob der Mieter einen “normalen” Zeitmietvertrag, einen “qualifizierten” Zeitmietvertrag oder einen der zuletzt beschriebenen “Ketten-Zeitmietverträge” abgeschlossen hat, ein Problem bleibt: Will er vor Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung ausziehen und das Mietverhältnis beenden, hat er nur folgende Möglichkeiten:

Der Mieter trifft eine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass er ausziehen kann. Bei einem derartigen „Mietaufhebungsvertrag“ ist er auf das Entgegenkommen des Vermieters angewiesen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.

Der Mieter stellt einen Nachmieter, der bereit ist, in den laufenden Mietvertrag einzutreten. Das Recht, bei Stellung eines Nachmieters vorzeitig ausziehen zu können, haben MieterInnen aber nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder in ganz bestimmten Ausnahmefällen. Weitere Informationen dazu im Ratgeber „Nachmieter“. ..."

Nachmieter- da steht was von Nachwuchs:

"Es kommt immer wieder vor, dass MieterInnen vorzeitig, d.h. vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, aus dem Mietverhältnis aussteigen möchten oder müssen. Besonders häufig entsteht dies Problem bei sogenannten Zeitmietverträgen, die gleich für eine längere Dauer (z.B. fünf Jahre) abgeschlossen worden sind, oder bei bereits langandauernden Mietverhältnissen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden und bei denen auch für MieterInnen längere Kündigungsfristen (sechs bis zwölf Monate) vereinbart sind.

Denn erst seit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 gilt für die Mieterkündigung die Drei-Monats-Frist - dies aber eben leider nicht für die meisten Mietverträge, die vorher geschlossen worden sind. Genauere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber "Kündigung durch MieterInnen". Wer also Ärger mit längeren Fristen hat, sollte wissen, wann von den VermieterInnen die Zustimmung zu einem Mietnachfolger und damit zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verlangen werden kann.

Nachmieterklausel

Mieterlnnen können sich in der Regel nur dann vorzeitig aus einem Mietvertrag lösen, wenn der Vertrag eine Nachmieterklausel enthält. Darin verpflichten sich VermieterInnen, spätestens den/die dritte/n ihnen benannte/n Nachmieter/in zu akzeptieren, sofern diese/r wirtschaftlich und persönlich zuverlässig ist.

Wenn Sie einen neuen Mietvertrag abschließen, sollten Sie deshalb darauf dringen, dass eine solche Regelung mitaufgenommen wird. Die weitverbreitete Ansicht, es müssten auch ohne eine solche Klausel lediglich drei NachmieterInnen vorgeschlagen werden, um die Wohnung vorzeitig aufgeben zu dürfen, ist dagegen nichts als ein Gerücht, das auf keiner rechtlichen Grundlage steht.

Natürlich kann man eine solche Nachmieterklausel auch nachträglich vereinbaren. Aber wie bei allen Vertragsänderungen gilt hier: VermieterInnen können, müssen sich aber nicht darauf einlassen.

Mietaufhebungsvertrag

Häufig wollen VermieterInnen sich auf solche dann ja dauerhaft geltenden allgemeinen Regelungen jedoch nicht einlassen. Dann kann man immer noch versuchen, mit ihnen in einer konkreten Situation zu einer Einigung zu kommen. Da in Deutschland prinzipiell Vertragsfreiheit besteht, können sich natürlich beide Parteien darauf einigen, dass das Mietverhältnis ohne Rücksicht auf Formen und Fristen zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. So etwas nennt man einen Mietaufhebungsvertrag. Er kann schriftlich oder mündlich (Achtung: Zeugen!) abgeschlossen werden.

Ein Mietaufhebungsvertrag ist grundsätzlich freiwillig. VermieterInnen können, müssen sich aber nicht darauf einlassen. Und natürlich können sie ihre Zustimmungen von Bedingungen abhängig machen - zum Beispiel davon, dass NachmieterInnen gestellt werden, oder dass die Wohnung renoviert hinterlassen wird.

Ausnahmeregelungen

VermieterInnen müssen jedoch ausnahmsweise geeignete NachmieterInnen akzeptieren, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die MieterInnen eine besondere Härte bedeuten würde. D.h.: Das berechtigte Interesse der MieterInnen an der Aufhebung des Vertrages muss gewichtiger sein als das Interesse der VermieterInnen am Fortbestand des Vertrages. Dies ist zum Beispiel in folgenden Situationen der Fall:

Verlust des Arbeitsplatzes, der aus beruflichen Gründen den Umzug in eine andere Stadt erforderlich macht.

Eine schwere Erkrankung oder die (notwendige) Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim.

Durch Familienzuwachs wird die Wohnung zu klein.

Ähnlich wichtige Gründe, die aber von den MieterInnen nicht bewußt mit dem Ziel herbeigeführt sein dürfen, die Wohnsituation zu verändern.

Obwohl es auch in diesen Fällen entscheidend auf die jeweiligen Umstände ankommt, lässt sich allgemein feststellen, dass die gerichtlichen Entscheidungen die Tendenz zeigen, bei noch längere Zeit dauernden Mietverträgen eher den Eintritt von ErsatzmieterInnen in das Mietverhältnis zu erlauben als bei einem ohnehin in Kürze auslaufenden Vertrag.

Zumutbarkeit von NachmieterInnen

Wenn ein Härtefall vorliegt und / oder der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, dann können VermieterInnen vorgeschlagene NachmieterInnen nur ablehnen, wenn

dafür wichtige Gründe in der Person vorliegen - dazu gehören auch Moralvorstellungen und religiöse Überzeugungen - und die Interessen der VermieterInnen hierdurch besonders schwer betroffen sind, z.B. wenn sie im selben Haus wohnen und durch ein unverheiratetes Paar die Erziehung ihrer Kinder gefährdet sehen;

Grund zu der Annahme besteht, dass die NachmieterInnen wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein werden, den mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

NachmieterInnen können also zum Beispiel nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie Ausländer sind, wenn nicht andere, wichtige Gründe für die Ablehnung vorliegen.

Lehnen VermieterInnen zumutbare NachmieterInnen ab, so müssen die MieterInnen von dem Tag an keine Miete mehr zahlen, zu dem diese NachfolgerInnen die Wohnung übernommen hätten. Steht im Vertrag eine Nachmieterklausel, so gilt zusätzlich: Entsteht den MieterInnen ein Schaden (z.B. weil die abgelehnte NachfolgerInnen Teile der Einrichtung gut bezahlen wollten), dann müssen die VermieterInnen den Schaden ersetzen. "

Hoffe Dir etwas damit geholfen zu haben.

Erstmal ist also die Frage: was ist mit Eurer KÜndigungsfrist und zweite Frage ist, habt ihr was vom Nachmieter im Vertrag stehen.

Grüße, Linda

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