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WICHTG !!! Widerspruch neuer Elterngeldbescheid

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nici22

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Hallo ihr Lieben!

Ich hoffe mein Thema geht hier nicht unter bzw. wird von einigen gelesen und beantwortet :)

Wer von euch mit Eltergeldbescheid vor 2011 (67 %) hat ebenfalls einen neuen, geänderten Eltergeldbescheid mit 65 % erhalten und hat vor, Widerspruch / Einspruch einzulegen? Wenn ja, wie? (Formulierung?)

Mir kommt die Begründung nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht wirklich rechtlich gültig vor, da hiermit ja keine Begünstigung meinerseits eintritt und zudem die Wesentlichkeit der Änderung in Höhe von nur 2 % meines Erachtens strittig ist...

Also, was tun?

LG

nici22

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Meines wissens ist das mit den 65% durch, somit bekommen alle ab den 1.1.2011 nur noch 65%. Glaube nicht das da ein einspruch etwas bringt. Die Alg2 empfänger können ja auch nichts dagegen machen, das es ihnen nun als einkommen angerechnet wird (was ich total ok finde)

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Ich habe da schon letztes Jahr einen Schrieb bekommen, in dem irgendetwas darüber stand...

Da die Regelung auf mich nicht zutrifft hab ich das nicht weiter beachtet, aber ich meine schon, dass da irgendwas stand bzgl. Wiederspruchsrecht oder Ausgleich oder so....vielleicht mal im Netzt suchen?

Oder hat jemand hier noch sowas bekommen, weil ich das sicher weggeworfen habe:aredface:

Und auch bestehende Bescheide werden überprüft, das stand damein ich so drin...also müssten schon ein paar mehr Leute solche Bescheide bekommen...

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Also ich dachte auch, dass das ganze beschlossen ist und ab 1.1. "nur" noch 65% Elterngeld bezahlt werden!

Da dein Kind aber noch 2010 kam müsstest du auch die 67% erhalten!

Meines wissens gilt das für alle bei denen 2011 elterngeld einfließt, kann man bei elterngeld nachlesen

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Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes

Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt künftig die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent).

http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/familie,did=76746.html

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Nein, ich hab für Januar auch noch dasselbe bekommen, also 67 %.

Und jetzt nen Brief, dass es eine Änderung gibt...

Die Frage ist nur, inwieweit der Paragraph diese Änderung für die Zukunft rechtfertigt,

wenn der Bescheid ja in 2010 ursprünglich erteilt wurde.

Und ob auf welcher Grundlage bereits bezahltes Elterngeld im Januar (67 %)

dann verrechnet werden soll...

????

Für mich rechtfertigt der Paragraph gar nichts, weil die Änderung des Bescheids zu meinen Ungunsten ist!

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Danke für den Link, Angelslam.

Ich hab mir meinen Änderungsbescheid noch mal genauer angeschaut.

In BW wird die Änderung wohl dadurch begründet, dass eine WESENTLICHE Änderung in den rechtlichen

Verhältnissen eingetreten ist. Ich werde wohl eine Einspruchbrief schreiben, dass ich bezweifle, dass es eine

"wesentliche" Änderung ist... :)

Wenn jemand klagt, und durchkommt, dann stehe ich meiner Meinung nach mit Einspruch besser da :)

Bei mir gilt der Änderungsbescheid übrigens erst ab dem 5. Lebensmonat, also ab Februar.

Für Januar habe ich tatsächlich noch den alten Betrag erhalten. Und es steht ausdrücklich im Bescheid,

dass bereits bezahlte Beträge nicht geändert werden :)

Das ist nach § 48 Abs. 1 SGB X auch richtig so! *find*

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da hiermit ja keine Begünstigung meinerseits eintritt

Das ist hier völlig irrelevant.

Denn lediglich der erste Satz ist entscheidend.

Es haben sich rechtliche Verhältnisse geändert.

Meiner Meinung nach sind § 48 Abs. 1 SGB X Satz 1 und § 48 Abs. 1 SGB X Satz 2 völlig getrennt voneinander zu betrachten.

Das eine ist eine ist - Vorschrift, das andere eine soll - Vorschrift.

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Bei mir gilt der Änderungsbescheid übrigens erst ab dem 5. Lebensmonat, also ab Februar.

Für Januar habe ich tatsächlich noch den alten Betrag erhalten. Und es steht ausdrücklich im Bescheid,

dass bereits bezahlte Beträge nicht geändert werden :)

Da hast du Glück gehabt, dass sie nicht so schnell waren, für den Januar es noch rechtzeitig rauszuschicken ;)

@ Einspruch

Ihr zieht noch nicht vor Gericht ;)

"Widerspruch"

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Sry Venus! So der Rechtsexperte bin ich dann auch wieder nicht :D

Also ich leg Widerspruch ein, weil ich die Wesentlichkeit der Änderung für die Zukunft bezweifle.

Und ich darf das höhere Januargeld behalten, weil rückwirkend nicht zu meinen Ungunsten geändert werden soll.

Richtig jetzt? :)

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Hallo Leute!

Auf alle Fälle würde ich empfehlen Widerspruch gegen den geänderten Bescheid einzulegen, denn die Änderung eines bestandskräftigen, begünstigenden Verwaltungsaktes, ist meines Erachtens nach rechtswidrig. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X entspricht weder den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Vertrauensschutz; Dispositionsfreiheit; Rechtsschutz), noch den einfachgesetzlichen Regelungen. Denn meiner Meinung nach findet der entsprechende Paragraph überhaupt keine Anwendung. Es liegt kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor, zumindest nicht in unserem Fall (Festsetzung mal für 2 Lebensmonate; dann wieder für 4 Lebensmonat usw. auf Grund des Wechsels zwischen den Elternteilen). Das BSG hat mal entschieden, dass es stets darauf an kommt, wie der Verwaltungsakt vom Empfänger gedeutet wird. Und für uns liegt hier keine Dauerwirkung vor. Zum anderen ist in den rechtlichen Verhältnissen auch keine wesentliche Änderung eingetreten. Denn eine Herabsetzung von 67 v.H. auf 65 v.H. ist nicht wesentlich. Selbst in Verwaltungsanweisungen mehrerer Behörden, wird bei Wesentlichkeit stets von einer Änderung von mind. 10 v.H. ausgegangen. Dies ist hier stets nicht der Fall. :awink:

Wir haben selbst bereits Widerspruch eingelegt und warten jetzt auf die Widerspruchsbescheide, damit wir dann endlich klagen können (kostet ja nichts bei den Sozialgerichten). :arolleyes:

Entscheidend ist für uns jedoch auch die Verfassungsmäßigkeit, denn ein Bürger, der sich auf seinen bestandskräftigen und unanfechtbaren Verwaltungsakt verlässt und damit seine Dispositionen trifft, darf nicht dahingehend benachteiligt werden, plötzlich weniger Geld zu erhalten, obwohl es im Bescheid heißt:

"Sie erhalten folgendes Elterngeld....":

Wo kommen wir denn da hin, wenn man als Bürger nicht einmal auf einen Bescheid vertrauen kann??? Muss man dann etwa stets damit rechnen, irgendwann weniger Geld zu erhalten? :aconfused: Das kann und darf einfach nicht sein!

Als zu gegebener Zeit die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, hat man ja auch nicht gesagt, diese fällt ab dem Folgejahr weg. Sondern man hat den gesamten Förderzeitraum auslaufen lassen. Es fehlt hier eindeutig eine Übergangsregelung!

Für Kinder, die nach dem 31.12.2010 geboren werden, hätte man gern die Gesetzesänderung anwenden können, aber bitte nicht bei so genannten "Altfällen".

Das Schärfste in unserem Fall war auch noch die rückwirkende Aufhebung, was erst recht unzulässig ist. Im Bescheid, der erst am 11.01. bekannt gegeben wurde, wurde das Elterngeld mit Wirkung vom 08.01. aufgehoben. Das geht ja nun gar nicht! :aeek:

Also dann viel Glück und alles Gute weiterhin!

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