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Jippi, ich habe ein Kleingewerbe angemeldet.

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Geschrieben

Halli Hallo,

ich habe heute ein Kleingewerbe angemeldet. Hat jemand von euch Erfahrung damit, wie lange es nun etwa dauert bis ich das Formular vom Finanzamt bekomme?

Wenn ich nicht mehr als 7680€ jährl. verdiene steht mir doch auch in diesem Fall das Kindergeld weiterhin zu, oder?

Lg, Anni

Gast bianca81
Geschrieben

jupp, richtig.

aber schau nochmal, ob du wenn du ein kleingewerbe betreibst dazu verpflichtet bist eine est-erklärung abzugeben.

normalerweise nicht, ist man unter dem satz.;)

Geschrieben

... bin aus dem Thema Kindergeld zwar schon etwas länger raus... aber Kindergeld für dich selber steht dir über 18 nur zu wenn du weiterhin ausbildungssuchend gemeldet bist...

da ich annehme das du mit dem Kind noch im Erziehungsjahr bist erkundige dich lieber vorsichtshalber bei der für dich zuständigen Familienkasse ob du weiterhin Kindergeld für dich beziehen kannst, nicht das nachher das dicke Ende kommt und du alles zurückzahlen darfst plus ne Anzeige am Hals hast...

Diese Angaben kann man dem Merkblatt Kindergeld entnehmen:

Welche Voraussetzungen

müssen über 18 Jahre alte Kinder

zusätzlich erfüllen?

3.1 Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (siehe auch Nummer 8) Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes

Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung

des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen

war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt.

Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen

(z. B. Elternzeit).

Also könnten durch das Kleingewerbe Probleme entstehen, da dir die FamKa damit unterstellen könnte das du nicht mehr an einer Ausbildung interessiert bist.

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