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Fair1207

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  1. Hallo Leute! Auf alle Fälle würde ich empfehlen Widerspruch gegen den geänderten Bescheid einzulegen, denn die Änderung eines bestandskräftigen, begünstigenden Verwaltungsaktes, ist meines Erachtens nach rechtswidrig. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X entspricht weder den verfassungsrechtlichen Grundsätzen (Vertrauensschutz; Dispositionsfreiheit; Rechtsschutz), noch den einfachgesetzlichen Regelungen. Denn meiner Meinung nach findet der entsprechende Paragraph überhaupt keine Anwendung. Es liegt kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor, zumindest nicht in unserem Fall (Festsetzung mal für 2 Lebensmonate; dann wieder für 4 Lebensmonat usw. auf Grund des Wechsels zwischen den Elternteilen). Das BSG hat mal entschieden, dass es stets darauf an kommt, wie der Verwaltungsakt vom Empfänger gedeutet wird. Und für uns liegt hier keine Dauerwirkung vor. Zum anderen ist in den rechtlichen Verhältnissen auch keine wesentliche Änderung eingetreten. Denn eine Herabsetzung von 67 v.H. auf 65 v.H. ist nicht wesentlich. Selbst in Verwaltungsanweisungen mehrerer Behörden, wird bei Wesentlichkeit stets von einer Änderung von mind. 10 v.H. ausgegangen. Dies ist hier stets nicht der Fall. Wir haben selbst bereits Widerspruch eingelegt und warten jetzt auf die Widerspruchsbescheide, damit wir dann endlich klagen können (kostet ja nichts bei den Sozialgerichten). Entscheidend ist für uns jedoch auch die Verfassungsmäßigkeit, denn ein Bürger, der sich auf seinen bestandskräftigen und unanfechtbaren Verwaltungsakt verlässt und damit seine Dispositionen trifft, darf nicht dahingehend benachteiligt werden, plötzlich weniger Geld zu erhalten, obwohl es im Bescheid heißt: "Sie erhalten folgendes Elterngeld....": Wo kommen wir denn da hin, wenn man als Bürger nicht einmal auf einen Bescheid vertrauen kann??? Muss man dann etwa stets damit rechnen, irgendwann weniger Geld zu erhalten? Das kann und darf einfach nicht sein! Als zu gegebener Zeit die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, hat man ja auch nicht gesagt, diese fällt ab dem Folgejahr weg. Sondern man hat den gesamten Förderzeitraum auslaufen lassen. Es fehlt hier eindeutig eine Übergangsregelung! Für Kinder, die nach dem 31.12.2010 geboren werden, hätte man gern die Gesetzesänderung anwenden können, aber bitte nicht bei so genannten "Altfällen". Das Schärfste in unserem Fall war auch noch die rückwirkende Aufhebung, was erst recht unzulässig ist. Im Bescheid, der erst am 11.01. bekannt gegeben wurde, wurde das Elterngeld mit Wirkung vom 08.01. aufgehoben. Das geht ja nun gar nicht! Also dann viel Glück und alles Gute weiterhin!
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